Cluster › Foren › Bundesweiter Austausch › Rechtliche Grundlagen und Vertiefungen (Bundesweiter Austausch) › Anspruch und Beantragung eines Schwerbehindertenausweises für eine geduldete Frau › Antwort auf: Anspruch und Beantragung eines Schwerbehindertenausweises für eine geduldete Frau
Grundsätzlich können auch Flüchtlinge mit einer Duldung einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Das Bundessozialgericht hat zu diesen Fallkonstellationen schon einige Urteile gefällt, die schwerbehinderten Geflüchteten mit einer Duldung, bei denen keine unmittelbare Abschiebung droht, dass Recht auf einen Schwerbehindertenausweis zuerkennen. Wenn davon auszugehen ist, dass sich die geduldete schwerbehinderte Person länger als 6 Monate und vorzugsweise am gleichen Wohnort aufhält, spricht nichts gegen die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Die Zusammenfassung eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts finden Sie hier.
In §152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist geregelt, dass schwerbehinderte Menschen, Ihren Grad der Behinderung feststellen lassen können und im Rahmen dieser Feststellung auch einen Schwerbehindertenausweis beantragen können. Wenn ihre Bewohnerin über kein Restsehvermögen verfügt, wird sie einen Grad der Behinderung von 100 erhalten. Jedoch muss ihre Blindheit durch einen in Deutschland ansässigen Augenarzt festgestellt werden. Den Antrag für den Schwerbehindertenausweis und für die Feststellung des Grades der Behinderung (GDB) können sie für die Stadt Hamburg auch online ausfüllen.
Wenn ihre Bewohnerin einen GDB von 100 erhält, dann erhält sie auch einen Schwerbehindertenausweis mit verschiedenen Merkzeichen. Die Merkzeichen zeigen einmal an, welche Beeinträchtigung die Person hat und welche Nachteilsausgleiche sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung erhält.
Für blinde Personen gibt es Bspw. Folgende Nachteilsausgleiche:
– Kostenfreie Beförderung im öffentlichen Nahverkehr,
– Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
– Ermäßigter Rundfunkgebührenbeitrag
– Erweiterter Kündigungsschutz bei Antritt einer entlohnten Beschäftigung, nach Beendigung der Probezeit
– Erhalt eines monatlichen Blindengeldes in Höhe von 614,17 €.
Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg.