Teilhabeleistungen werden für geflüchtete Menschen im Asylverfahren lediglich eingeschränkt im Einzelfall nach Ermessen gestattet (§ 6 AsylbLG; § 100 SGB IX). Die Beantragung und Durchsetzung der bedarfsgerechten Leistungen erfordert i.d.R. ein hohes Maß an Rechtskenntnis des höherrangigen Rechts (UN-BRK, EU-RL 2013/33 bzw. 2024/1346), Argumentationsgeschick und Durchsetzungsvermögen.
In diesem Workshop werden die Leistungs- und Abgrenzungsfragen zu § 6 AsylbLG und § 100 SGB IX dargelegt, um anschließend gemeinsam die Gelingensbedingungen der Leistungsgewährung zu erörtern.
Referentin: Mirjam Schülle, Universität Kassel
Diese Veranstaltung ist aufgrund der großen Nachfrage eine Wiederholung des Workshops vom 26.11.2025.
Die Veranstaltung ist kostenfrei
Mit Dolmetschung in Deutsche Gebärdensprache
