
© John Wessels, HI
Hintergrund & Geschichte
Warum „Leave no one behind”?
Menschen mit Behinderung machen etwa 15 Prozent der Weltbevölkerung aus. Dennoch werden Barrieren und Risiken, denen Menschen mit Behinderung nach Naturkatastrophen oder in Konfliktregionen gegenüberstehen, sowie ihre spezifischen Bedarfe und Kapazitäten in der humanitären Hilfe oft übersehen. Die humanitäre Hilfe sollte diejenigen erreichen, die sie am dringendsten benötigen, auch Menschen mit Behinderung.
Aus dieser Verantwortung heraus förderte das Auswärtige Amt seit 2016 das gemeinsam von uns und der Christoffel-Blindenmission e.V. (CBM) implementierte Projekt „Leave no one behind! Kapazitäten-Aufbau für deutsche Akteure der humanitären Hilfe zum Mainstreaming von Behinderung“. Das Projekt wurde im August 2018 nach zwei Jahren erfolgreich beendet und ein Nachfolgeprojekt begann im September 2018.
Das aktuelle Projekt baut auf den Ergebnissen, Erfahrungen und Lehren der vorangegangenen zwei Jahren auf. Erste Veränderungsprozesse, die bei deutschen humanitären Akteuren zur Inklusion von Menschen mit Behinderung eingeleitet wurden, sollen nun gestärkt und verankert werden.

Phase 1



Der Übergang von Phase 1 zu Phase 2

Ein kurzer Exkurs:
Warum wir dazu verpflichtet sind, die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen
Am 29. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland in Kraft getreten. Im allgemeinen Sprachgebrauch als UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bezeichnet.
Die UN-BRK ist das erste Rechtsinstrument, dass die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen konkretisiert. Das Grundverständnis der UN-BRK ist die Inklusion von Menschen mit Behinderung, d.h. die voll- und eigenständige aber auch chancengleiche Teilhabe an der Gesellschaft.
Die Achtung der Würde, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit von Leistungen spielt gerade in Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen eine wichtige Rolle. Die Vertragsstaaten müssen daher im Einklang mit weiteren rechtlichen Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in bewaffneten Konflikten, humanitären Notlagen und Naturkatastrophen zu gewährleisten, Artikel 11 der UN-BRK.
Deutschland und die vom deutschen Auswärtigen Amt finanzierte humanitäre Hilfe ist daher dazu verpflichtet, die Belange und Bedarfe von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.