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Teilhabeleistungen werden für geflüchtete Menschen lediglich eingeschränkt im Einzelfall nach Ermessen gestattet (nach § 6 AsylbLG; § 100 SGB IX). Die Beantragung und Durchsetzung der bedarfsgerechten Leistungen erfordert i.d.R. ein hohes Maß an Rechtskenntnis des höherrangigen Rechts (UN-BRK, EU-RL 2013/33 bzw. 2024/1346), Argumentationsgeschick und Durchsetzungsvermögen.
Aufbauend auf die Fortbildung zum neuen Bewertungsmaßstab der Leistungsgewährung bei Krankheit nach § 4 AsylbLG werden in diesem halbtägigen Workshop die Leistungs- und Abgrenzungsfragen zu § 6 AsylbLG und § 100 SGB IX dargelegt, um anschließend gemeinsam die Gelingensbedingungen der Leistungsgewährung zu erörtern.
Mirjam Schülle ist Gesundheitswissenschaftlerin (M. Sc. Public Health) mit einem Schwerpunkt im Sozialrecht. Sie forscht und lehrt derzeit an der Universität Kassel, speziell zur Intersektion Flucht und Behinderung in der gesundheitlichen Versorgung. Zudem ist sie langjährige Referentin in diesem Handlungsfeld.