Nein, eine Behinderung allein ist in Deutschland kein Grund für Asyl. Es bestehen aber Ausnahmen. Einerseits, wenn Menschen aus ihrem Heimatland fliehen müssen, weil sie wegen ihrer Behinderung verfolgt werden. Andererseits, wenn die benötigte medizinische Betreuung im Heimatland nicht gewährleistet ist. Mehr Informationen dazu finden sich im Handbook Germany.
Geflüchtete Menschen mit Behinderung haben in Deutschland aufgrund ihrer Behinderung aber besonderen Schutz. Sie müssen angemessen versorgt werden und damit sind auch Rechtsansprüche verbunden. Das steht in der EU-Aufnahmerichtlinie vom Europäischen Parlament. Die Richtlinie legt fest, welche Ansprüche Menschen haben, die internationalen Schutz suchen. Geflüchtete Menschen mit Behinderung haben zwar kein Recht auf Asyl aufgrund ihrer Behinderung. Sie erhalten aber besondere Schutzleistungen wegen ihrer Behinderung, wenn sie zur Flucht gezwungen sind. Wer asylberechtigt ist, erklärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch. Die Asylberechtigung ist nicht die einzige Schutzform für geflüchtete Menschen. Es gibt insgesamt vier verschiedene Schutzformen: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot.
Der besondere Schutz für geflüchtete Menschen mit Behinderung gilt nicht nur für anerkannte Geflüchtete, sondern auch für Asylbewerber*innen. Das bedeutet, dass dieser Schutz nicht erst dann gilt, wenn ein Asylantrag bewilligt wurde. Sondern der Schutz gilt auch schon, wenn ein Asylantrag gestellt wurde, der noch bearbeitet wird.
In der Praxis ist die Versorgung geflüchteter Menschen mit Behinderung aber trotz dieser Rechtslage oft schlecht und entspricht nicht den rechtlich verankerten Schutzrechten. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass geflüchtete Menschen mit Behinderung zwischen zwei Systemen mit unterschiedlichen Gesetzen stehen: dem System für Menschen mit Behinderung und dem System für geflüchtete Menschen. Die Caritas erklärt diese Problemlage auf ihrer Webseite ausführlich. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich an Beratungsstellen zu wenden und gegebenenfalls mit Unterstützung von Beratungsstellen die Schutzrechte einzufordern. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Ja, in Deutschland gibt es verschiedene Aufenthaltstitel. Alle Ausländer*innen brauchen einen Aufenthaltstitel, wenn sie nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Geflüchtete Menschen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union werden als Drittstaatsangehörige bezeichnet. Als Drittstaatsangehörige gelten Menschen aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören. Sie sind nicht freizügigkeitsberechtigt. Das heißt, Drittstaatsangehörige dürften sich nicht wie Bürger*innen der Europäischen Union frei in den verschiedenen EU-Ländern bewegen. Ihnen können aber verschiedene Aufenthaltspapiere ausgestellt werden. Dazu gehören die Niederlassungserlaubnis, die Aufenthaltserlaubnis, die Fiktionsbescheinigung, der Ankunftsnachweis, die Aufenthaltsgestattung und die Duldung. An die verschiedenen Aufenthaltspapiere sind verschiedene Rechte geknüpft.
Die Rechtslage zu den verschiedenen Aufenthaltspapieren ist kompliziert. Wenn man Beratung braucht, kann man sich an eine Beratungsstelle wenden. Auf der Webseite www.asyl.net kann man verschiedene Beratungsangebote finden. Die Suche lässt sich unter anderem nach Beratungsthemen filtern: Ablauf des Asylverfahrens, aufenthaltsrechtliche Fragen, sozialrechtliche Fragen, Zugang zu Bildung und Arbeit, Familienzusammenführung, Rückkehr und Weiterwanderung, psychosoziale Unterstützung, medizinische Versorgung und allgemeines Migrationsrecht. Die Webseite steht auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
Asylsuchende sind alle Menschen, die nach Deutschland kommen, um dort als Geflüchtete anerkannt zu werden, damit sie in Sicherheit leben können. Sobald beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Asylantrag gestellt wurde, gelten sie als Asylbewerberin oder Asylbewerber. Mit dem Antrag beginnt der offizielle Asylprozess. Ein anerkannter Geflüchteter ist eine Person, die das Asylverfahren schon durchlaufen hat und deren Asylantrag bewilligt wurde. Diese Person hat den Status eines anerkannten Geflüchteten gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Wie man sich als Asylbewerber*in registriert, ist im Handbook Germany beschrieben.
Geflüchtete Menschen können unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommen. Nur bestimmte Gründe werden dafür akzeptiert. Im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) steht, welche Gründe gelten. Das sind völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe. Dazu zählt vor allem die politische Verfolgung im Herkunftsland, zum Beispiel aufgrund der politischen Überzeugung oder sexuellen Orientierung. Wenn dem geflüchteten Menschen im Heimatland Menschenrechtsverletzungen drohen, hat er das Recht auf Asyl. Das heißt, er hat das Recht darauf, in einem sicheren Staat zu leben und nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Außerdem kann der Aufenthalt auch aus familiären Gründen erlaubt werden, das wird im Einzelfall entschieden.
Über den Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Wird ein Asylantrag abgelehnt, besteht zwar die Pflicht zur Ausreise aus dem Land. Diese Ausreisepflicht kann allerdings ausgesetzt werden, wenn ein sogenannter Duldungsgrund vorliegt. Ein Duldungsgrund ist zum Beispiel eine Krankheit. Bei einem abgelehnten Asylantrag sollten sich Asylbewerbende zunächst an eine Beratungsstelle wenden. Ein abgelehnter Asylantrag bedeutet also nicht, dass Bleibeperspektiven ausgeschlossen sind. Das Handbook Germany beschreibt die verschiedenen Schritte im Asylverfahren und auch die Alternativen zur Ausreise oder Abschiebung bei einem abgelehnten Antrag. Die Organisation Pro Asyl bietet Einzelfallberatung an und listet Beratungsstellen für geflüchtete Menschen nach den verschiedenen Bundesländern auf.
Die Rechte und der Schutz von geflüchteten Menschen sind in verschiedenen Dokumenten verbrieft. Dazu gehören die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Genfer Flüchtlingskonvention und auch das deutsche Grundgesetz. Geflüchtete Menschen mit Behinderung haben besondere Schutzrechte, weil sie zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören. Das steht in der EU-Aufnahmerichtlinie.
In Deutschland gilt das Asylbewerberleistungsgesetz für Menschen, die einen Asylantrag stellen und sich in Deutschland aufhalten. Leistungsberechtigt zu sein bedeutet, dass diese Menschen das Recht haben, Geld- oder Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Es besteht zum Beispiel ein Recht auf Grundleistungen. Dazu gehören Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter. Zur Gesundheitspflege zählen Hygieneartikel, die man im Badezimmer benutzt, so wie Zahnpasta, Shampoo und Duschgel. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sind Dinge, die man im Haushalt braucht, zum Beispiel Besteck, Geschirr und Putzmittel.
Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt für Asylbewerber*innen, nicht für anerkannte Geflüchtete. Anerkannte Geflüchtete haben mehr Rechte als Asylbewerber*innen. Zum Beispiel haben anerkannte Geflüchtete eine Krankenversicherung. Asylbewerber*innen haben erst nach 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland das Recht auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das UN-Flüchtlingskommissariat bietet einen knappen Überblick der Rechte eines anerkannten Geflüchteten
Nein, da allen geflüchteten Menschen aus der Ukraine, mit und ohne Behinderung, vorübergehender Schutz gewährt wurde, der sofort und kollektiv nach der Flucht gilt. Geflüchtete Menschen aus der Ukraine müssen keinen Asylantrag stellen. Das hat das Bundesinnenministerium (BMI) entschieden. Geflüchtete Menschen aus anderen Ländern als der Ukraine müssen einen Asylantrag stellen, auch dann, wenn in diesen Ländern Krieg herrscht.
Trotzdem haben geflüchtete Menschen aus anderen Ländern als der Ukraine Rechte. Geflüchtete Menschen mit Behinderung haben in Deutschland nämlich immer besondere Schutzrechte, unabhängig von dem Land, aus dem sie fliehen mussten.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein Dokument, das einer Person ihre Schwerbehinderung bescheinigt und den Zugang zu Hilfeleistungen ermöglicht. Zunächst erfolgt ein Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung. Anschließend kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Menschen gelten dann als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Der Grad der Behinderung steht im Schwerbehindertenausweis.
Man braucht nicht in allen Fällen einen Schwerbehindertenausweis, um bestimmte Leistungen zu bekommen. Es wird aber trotzdem empfohlen, sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen zu lassen. Ob der Feststellungsbescheid über die Behinderung allein als Nachweis akzeptiert wird, hängt von den jeweiligen Sozialleistungsträgern und Bundesländern ab. In manchen Bundesländern braucht man einen Schwerbehindertenausweis, um bestimmte Leistungen zu bekommen. Deswegen ist es besser, diesen Ausweis zu haben
Es gibt bundesweit keinen einheitlichen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis. Die Anträge unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Im Abschnitt 3 „Wählen Sie den richtigen Antrag“ kann man auf der Webseite einfach teilhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) den richtigen Antrag finden, indem man nach dem entsprechenden Bundesland filtert.
Je nach Bundesland sind die Formulare für den Erstantrag, den Neufeststellungsantrag und das Merkblatt zum Antrag auf Schwerbehinderung nicht barrierefrei. Auf der Webseite einfach teilhaben wird angegeben, ob die jeweiligen Dateien barrierefrei sind oder nicht. Die Webseite einfach teilhaben steht in Leichter Sprache zur Verfügung, bietet Videos in Gebärdensprache und eine Vorlesefunktion für Texte. Die Antragsformulare liegen meistens auf Deutsch vor. Teilweise sind auch Hinweise zum Ausfüllen in Leichter Sprache vorhanden.
Der Familienratgeber empfiehlt, sich bei der Antragstellung von Anfang an Unterstützung zu holen und listet in dem Abschnitt „Tipp: Beratung vor dem Antrag“ verschiedene Kontaktstellen auf. Der Familienratgeber erklärt auch Schritt für Schritt, wie Widerspruch eingelegt werden kann, wenn man mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden ist, der attestiert wurde oder wenn man die Leistung gar nicht erhält, die beantragt wurde.
Dolmetschleistungen gehören zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe und sind im Sozialgesetzbuch näher beschrieben. Laut Sozialgesetzbuch haben Menschen mit Behinderung ein Recht auf Leistungen, die die Verständigung mit anderen Menschen fördern. Dazu gehören insbesondere Hilfen durch deutsche Gebärdensprachdolmetscher*innen und andere geeignete Kommunikationshilfen.
Das Recht auf Gebärdendolmetschung gilt nicht nur für anerkannte Geflüchtete, sondern auch für alle Asylbewerber*innen. Werden benötigte Leistungen nicht bewilligt, sollte man sich an eine Beratungsstelle wenden und Widerspruch einlegen. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat festgelegt, dass Gebärdendolmetschung bei Bedarf im gesamten Asylprozess verfügbar sein muss. Darauf kann sich berufen und diese Hilfe eingefordert werden. Hintergründe zum Rechtsanspruch auf Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher*innen beleuchtet einfach teilhaben, die Inhalte stehen nicht als Gebärdensprachvideo zur Verfügung. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“. Wenn es ein großes Problem mit der Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern gibt, hilft das bundesweite Netzwerk DeafRefugees. Dieses stellt auf seiner Webseite eine Liste mit Gebärdendolmetscher*innen zur Verfügung, die ehrenamtlich arbeiten. Sie bieten Dolmetschen in Deutsch, Ukrainisch und Russisch an.
Eine Kostenübernahme für Sprachdolmetschung kann beantragt werden. Es hängt von dem Aufenthaltstitel ab, wer die Kosten übernimmt. In der Praxis sind geflüchtete Menschen mit Behinderung häufig durch Sprachlernbarrieren benachteiligt. Nicht alle Asylbewerber*innen dürfen an Deutschlernkursen teilnehmen. Außerdem sind die Finanzierungsmöglichkeiten von Dolmetschleistungen nicht ausreichend. Dabei ist die Verständigung mit Ärztinnen und Ärzten besonders im medizinischen Kontext wichtig, um das Recht auf Gesundheit verwirklichen zu können. Daher hat Handicap International zusammen mit anderen Organisationen ein gemeinsames Positionspapier des bundesweiten Netzwerkes Flucht, Migration und Behinderung veröffentlicht, in dem die Finanzierung von Dolmetschleistungen gefordert wird. Gute Hinweise gibt der Leitfaden zur Refinanzierung von Sprachmittlungsleistungen von der Organisation SPuK.
Für akuten Dolmetschbedarf im medizinischen Kontext stellt die kostenlose Dolmetsch-Nothilfe TRIA:PHON ein Angebot bereit. Die Mitarbeitenden sprechen die Sprachen Arabisch, Bulgarisch, Farsi, Dari, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Vietnamesisch. Im Medical Phrasebook for Refugees können die wichtigsten Sätzen für den Arztbesuch in verschiedenen Sprachen nachgeschlagen werden. Außerdem gibt es ein Notfallkit vom Take Care-Projekt mit den wichtigsten Sätzen bei einer medizinischen Untersuchung, das in den folgenden Sprachen heruntergeladen werden kann: Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Kroatisch, Holländisch, Französisch, Deutsch, Englisch, Griechisch, Litauisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch und Ukrainisch. Die Apotheken-Umschau hat ein Bilderwörterbuch mit Piktogrammen und Notfallrufnummern in drei Sprachversionen erstellt. Das Wörterbuch steht in Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Urdu, Farsi, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung.
Es gibt verschiedene Beratungsstellen für geflüchtete Menschen mit Behinderung. Die deutschlandweiten EUTB-Beratungsstellen lassen sich nach Bundesland und Behinderungsform filtern. Außerdem gibt es Beratungsangebote für Menschen mit Behinderung von Organisationen wie der Lebenshilfe, der Diakonie und der Caritas. Spezialisierte Beratungsangebote für geflüchtete Menschen mit Behinderung, die im bundesweiten Netzwerk Flucht, Migration und Behinderung organisiert sind, finden sich auch in der Karte der Crossroads-Roadbox von Handicap International.
Auf der Webseite des Bundesmigrationsamtes (BAMF) können Standorte von Stellen für Migrationsberatung mithilfe des BAMF-NAVI recherchiert werden.
Alle Menschen haben in Deutschland das Recht auf kostenlose psychologische Beratung, unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel und unabhängig davon, aus welchem Land sie fliehen mussten. Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) stellt eine Deutschlandkarte mit bundesweiten Kontaktdaten für die psychosoziale und therapeutische Betreuung von geflüchteten Menschen bereit. Das One World Medical Network hat die Plattform Refugee Talk erstellt, wo geflüchtete Menschen mit Ärzt*innen, Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen und Psychiater*innen auf den Sprachen Arabisch, Englisch, Deutsch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch (und auf Anfrage ggf. weiteren Sprachen) ins Gespräch kommen und sich professionelle Hilfe holen können.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Da geht es unter anderem um die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe. Die zuständigen Stellen für einen Antrag auf Eingliederungshilfe listet der Familienratgeber der Aktion Mensch nach den verschiedenen Bundesländern auf.
Anerkannte Geflüchtete, bei denen das Asylverfahren also abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Geflüchtete Menschen mit Behinderung haben in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthaltes allerdings keinen grundsätzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Anspruch hängt von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Sie können dennoch Leistungen der Eingliederungshilfe über das Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, soweit das im Einzelfall gerechtfertigt ist. Es handelt sich dann um sogenannte Ermessensleistungen (siehe das Kapitel „Rechte durchsetzen“). Nach 36 Monaten gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, auch wenn man keine Anerkennung bekommen hat.
Menschen mit Behinderung haben gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention und dem deutschen Grundgesetz ein Recht auf Sozialleistungen. In der Praxis ist ihnen der Zugang zu diesen Leistungen aber oft versperrt. Besonders wenn es sich um Ermessensleistungen handelt. Ermessensleistung bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung besteht, sondern die jeweilige Behörde entscheiden darf, ob eine bestimmte Leistung gewährt wird oder nicht. In diesen Fällen müssen die Leistungen häufig erkämpft werden. Im Zweifelsfall sollte man sich beraten lassen. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Als pflegebedürftig gelten Personen dann, wenn sie im Alltag aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Hilfe von anderen Menschen brauchen. Es gibt in Deutschland fünf Pflegestufen (auch Pflegegrade genannt). Die Pflegestufen reichen von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis zu schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege. Je höher die Pflegestufe ist, desto höher ist auch der Leistungsumfang. Das heißt, man bekommt mehr Geld- und Sachleistungen, je mehr Hilfe man braucht. Eine Pflegesachleistung ist die Unterstützung durch einen Pflegedienst. Ein Beispiel für eine Pflegesachleistung ist die Hilfe durch eine Person, die zu dem pflegebedürftigen Menschen nach Hause kommt und dort beim Kochen und Waschen hilft. Bei der Verbraucherzentrale kann man nachlesen, welche Pflegeleistungen es genau gibt.
Die Beantragung eines Pflegegrades erfolgt bei der Pflegekasse. Anschließend prüft der Medizinische Dienst (MD) die Pflegebedürftigkeit. Zu dem Begutachtungstermin sollten relevante Dokumente wie Facharztberichte bereitgelegt werden. Der Medizinische Dienst prüft sechs Lebensbereiche: Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Anerkannte Geflüchtete sind krankenversichert und pflegeversichert. Um einen Antrag auf eine Pflegestufe zu stellen, können sie sich an die Pflegekasse wenden. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Auch Asylbewerbende haben laut Asylbewerberleistungsgesetz nach 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf sogenannte Analogleistungen, also einen Pflegedienst.
Weitere Informationen und Hinweise zum Ablauf der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit finden sich auf den Webseiten des Bundesgesundheitsministeriums, der Aktion Mensch und der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale stellt zudem einen Musterbrief zur Verfügung, wie ein Pflegegrad schriftlich beantragt werden kann.
Nein, nicht alle geflüchteten Menschen sind in Deutschland automatisch krankenversichert. Aber alle geflüchteten Menschen haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung.
Anerkannte Geflüchtete sind regulär krankenversichert und haben somit Anspruch auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit einer Aufenthaltserlaubnis geht die Pflicht zur Krankenversicherung einher, dann wird auch die elektronische Gesundheitskarte ausgehändigt. Wie man sich bei einer Krankenkasse anmelden kann und was es zu beachten gilt, erklärt das Handbook Germany.
Asylsuchende und Asylbewerbende sind zunächst nicht krankenversichert, haben aber dennoch Anspruch auf bestimmte medizinische Leistungen. In diesen Fällen gewähren staatliche Stellen wie das Sozialamt oder das Gesundheitsamt die gesundheitliche Versorgung. Das Bundesgesundheitsministerium stellt in einem Ratgeber Basisinformation zur medizinischen Versorgung von Geflüchteten in den Sprachen Farsi, Dari, Paschtu, Kurdisch, Arabisch, Englisch und Deutsch zur Verfügung. So ist die medizinische Gesundheitsversorgung zum Beispiel nur auf akute Beschwerden und Krankheiten beschränkt, obwohl die Gesundheitsvorsorge (wie Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen) für die Vermeidung von Krankheiten entscheidend ist. Diese Rechtslage ist also problematisch und steht auch im Widerspruch zum sogenannten höherrangingen Recht. In einem gemeinsamen Positionspapier des bundesweiten Netzwerks Flucht, Migration und Behinderung erklären Handicap International und andere Organisationen deshalb: „Für alle in Deutschland lebenden Menschen mit Behinderung gelten die gleichen Menschenrechte. Sie müssen deshalb unabhängig von Herkunftsgeschichte und Aufenthaltstitel verwirklicht werden.“ (S. 3) Wenn Sozialleistungsträger benötigte medizinische Leistungen nicht gewähren, empfiehlt es sich immer, eine unabhängige Beratungsstelle aufzusuchen, um den Anspruch auf diese Leistungen trotzdem durchzusetzen. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Auch Menschen ohne Aufenthaltspapiere haben in Deutschland Anspruch auf medizinische Versorgung. Allerdings gilt das nur für akute Erkrankungen. Es gibt Organisationen, die Menschen ohne Papiere anonym und kostenlos behandeln, Kontaktstellen finden sich zum Beispiel über die Webseite gesundheit-ein-menschenrecht.de.
Im Notfall sollte immer sofort die Notfallambulanz angerufen oder ein Krankenhaus aufgesucht werden. Krankenhäuser dürfen keine Daten an Behörden weitergeben. Den Rettungsdienst erreicht man in Deutschland unter der Nummer 112. Notfallrufnummern können auch ohne Guthaben zum Telefonieren gewählt werden. Im Medical Phrasebook for Refugees können die wichtigsten Sätzen für den Arztbesuch in verschiedenen Sprachen nachgeschlagen werden. Außerdem gibt es ein Notfallkit vom Take Care-Projekt mit den wichtigsten Sätzen bei einer medizinischen Untersuchung, das in den folgenden Sprachen heruntergeladen werden kann: Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Kroatisch, Holländisch, Französisch, Deutsch, Englisch, Griechisch, Litauisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch und Ukrainisch. Die Apotheken-Umschau hat ein Bilderwörterbuch mit Piktogrammen und Notfallrufnummern in drei Sprachversionen erstellt. Das Wörterbuch steht in Arabisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Urdu, Farsi, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung.
Pflegeversicherung und Krankenversicherung sind nicht das Gleiche. Menschen, die krankenversichert sind müssen aber gleichzeitig auch pflegeversichert sein. Das gilt auch für Menschen mit Behinderung, die eine Arbeit haben. Eine Ausnahme sind Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder zur Grundsicherung vom Sozialamt erhalten, sie sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die erste Anlaufstelle ist ein*e Allgemeinmediziner*in, umgangssprachlich Hausärztin bzw. Hausarzt genannt. Allgemeinmediziner*in können Patient*innen dann an geeignete Fachärzte weiterleiten, je nachdem, welche Beschwerden oder Krankheit die Patientin oder der Patient hat. Außerdem gibt es die Webseite Die Arzt-Auskunft der Stiftung Gesundheit. Die Webseite enthält Filterfunktionen, mit denen Ärzt*innen unter anderem nach Sprache und Praxen nach Barrierefreiheit gefiltert werden können. Die Filter ermöglichen eine Suche nach Praxen, die geeignet sind für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Rollstuhl, Menschen mit Hörbehinderung sowie Menschen mit Sehbehinderung. Bei akuter Erkrankung oder akuten Beschwerden haben alle Menschen ein Recht auf die entsprechende medizinische Versorgung, und zwar unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.
Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder das Sozialamt zuständig. Menschen mit Behinderung, die regulär krankenversichert sind, haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Darunter fallen anerkannte Geflüchtete. Rehabilitationsleistungen sind zum Beispiel die ärztliche Behandlung und Gabe von Arzneimitteln, aber auch Therapieformen wie Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie sowie Hilfsmittel wie Hörgeräte, Sehhilfen und Prothesen.
Für Asylbewerber*innen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, ist nicht die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, sondern das Sozialamt zuständig. Bei Asylbewerber*innen werden nicht wie bei gesetzlich Krankenversicherten automatisch alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen. Das Sozialamt kann aber nach Ermessen alle benötigten Leistungen gewähren. Ermessensleistung bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung besteht, sondern die jeweilige Behörde entscheiden darf, ob eine bestimmte Leistung gewährt wird oder nicht. In diesen Fällen müssen die Leistungen häufig erkämpft werden. Wenn eine benötigte Leistung verwehrt wird, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Blinde Menschen können bei Nachweis ihrer Blindheit – je nach Bundesland durch das Merkzeichen „Bl“ auf dem Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest – verschiedene Unterstützungsleistungen erhalten: Blindengeld, Blindenhilfe, Sehbehindertengeld, Taubblindengeld. Die Art der Leistungen und die Höhe der Leistungen variieren in den verschiedenen Bundesländern. Ausführliche Informationen dazu bietet der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Blindengeld gilt als Sozialleistung, auf die Menschen abhängig von ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus Anspruch haben. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband hat einen Rechtsratgeber für blinde und sehbehinderte Menschen veröffentlicht, der auf Deutsch online zugänglich ist und ausführliche Informationen zu der Frage erhält, wer berechtigt ist, Blindengeld zu erhalten. Im Zweifelsfall sollte eine Beratungsstelle hinzugezogen werden. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Das bundesweite Netzwerk DeafRefugees hat sich auf die Unterstützung von gehörlosen Geflüchteten spezialisiert und bietet mit Videos in Gebärdensprache barrierefreie Informationen für gehörlose Geflüchtete. Alle gehörlosen Geflüchteten können sich an das Netzwerk wenden, unabhängig von dem Aufenthaltstitel, den sie haben.
Hintergründe zum Rechtsanspruch auf Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher*innen beleuchtet einfach teilhaben, die Inhalte stehen nicht als Gebärdensprachvideo zur Verfügung.
In einigen Bundesländern kann man Gehörlosengeld zum Nachteilsausgleich beantragen. Eine Übersicht zu den Möglichkeiten in den verschiedenen Bundesländern bietet der Deutsche Gehörlosen-Bund.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Gebärdentelefon eingerichtet, das montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr erreichbar ist.
Anerkannte Geflüchtete sind krankenversichert und können sich direkt an die Fachärztin bzw. den Facharzt wenden. Für ein Hörgerät kann man die Hals-Nasen-Ohrenärztin bzw. den Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO) fragen. Für orthopädische Hilfsmittel wie eine Prothese oder Teilprothese geht man zur Orthopädin bzw. zum Orthopäden. Die Ärztin oder der Arzt werden das benötigte Hilfsmittel dann verschreiben und die Krankenkasse erstattet den Betrag. Am besten erkundigt man sich vorher bei der Krankenkasse, ob sie das Hilfsmittel in voller Höhe erstatten oder nur anteilig.
Für Asylbewerber*innen gilt das Asylbewerberleistungsgesetz, das die Leistungen regelt, die eine Krankheit betreffen und sonstige Leistungen, die für die Gesundheit unerlässlich sind. Die Praxis zeigt, dass gerade Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte und Prothesen oft nicht ohne weiteres verschrieben werden. Es kann also passieren, dass das Sozialamt Hilfsmittel verweigert. In solchen Fällen sollte das Sozialamt zunächst mit Verweis auf das Asylbewerberleistungsgesetz zur Prüfung aufgefordert werden. Es ist gesetzlich festgelegt, dass geflüchteten Menschen mit Behinderung die erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfen gewährt werden. Hilfreich sind hier auch Stellungnahmen von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten. Im Zweifelsfall kann man beim Sozialamt Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Dafür man kann sich zur Unterstützung an kostenlose Beratungsstellen wenden. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Die Initiative Ability4Refugees vermittelt gespendete Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehhilfen oder Hörgeräte. Die Webseite steht auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.
Mit der Notruf-App nora kann man Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst deutschlandweit erreichen. Die App ist für Menschen mit eingeschränkten Sprach- und Hörfähigkeiten geeignet, weil man Notrufe per Nachricht senden kann ohne zu sprechen und zu hören. Über Tess kann ein kostenloser Notruf mit einem Anruf der Notrufnummern 110 (Polizei) und 112 (Krankenwagen) abgesendet werden. Das Telefonat wird von Gebärdendolmetscher*innen gedolmetscht.
Geflüchtete Menschen mit Behinderung, die in einer Unterkunft untergebracht sind, die für sie nicht barrierefrei oder ungeeignet für Menschen mit Behinderung ist, sollten ein Beratungsangebot wahrnehmen und Beschwerde einlegen. Denn es besteht ein Recht auf eine bedarfsgerechte Unterbringung. Die Kriterien für den Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft unterscheiden sich zwar von Bundesland zu Bundesland, es gibt keine landesweiten Regelungen dazu. Allerdings kann man sich auf das Asylgesetz berufen, das in ganz Deutschland gilt. Dort steht, dass die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge aufgehoben werden kann. Genau das ist der Fall, wenn der Gesundheitszustand einer Person eine andere Wohnsituation erfordert.
In der EU-Aufnahmerichtlinie zur Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme heißt es, dass Menschen mit Behinderung sowohl während der Aufnahme als auch der gesamten Dauer des Asylverfahrens spezifische Unterstützung erhalten müssen. Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften formuliert und auch Mindeststandards für geflüchtete Menschen mit Behinderung spezifiziert.
Dass es vorkommt, dass geflüchtete Menschen mit Behinderung in Sammelunterkünften wohnen, die für sie nicht barrierefrei sind, hat damit zu tun, dass ihr Unterstützungsbedarf weder systematisch erfasst noch berücksichtigt wird. Das bestätigt die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Aufgrund dieser strukturellen Probleme bei der Aufnahme werden geflüchtete Menschen mit Behinderung oft nicht bedarfsgerecht untergebracht. Sie haben aber ein Recht auf eine angemessene Unterbringung.
Für minderjährige Geflüchtete mit und ohne Behinderung ist nicht die Ausländerbehörde, sondern das Jugendamt zuständig. In Deutschland gilt ab 18 Jahren die Volljährigkeit. Geflüchtete Kinder und Jugendliche, die jünger sind, werden als Unbegleitete Minderjährige bezeichnet und brauchen einen Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger. Das Familiengericht entscheidet in letzter Instanz, wer die Vormundschaft übernimmt.
Im Asylverfahren werden Unbegleitete Minderjährige von Sonderbeauftragten betreut, die im Umgang mit geflüchtete Kindern und Jugendlichen geschult sind. Informationen zum genauen Ablauf des Asylverfahrens für Unbegleitete Minderjährige bietet das BAMF. Der gemeinnützige Verein Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stellt auf seiner Webseite eine Willkommensbroschüre auf diversen Sprachen zur Verfügung, die gemeinsam mit Jugendlichen erarbeitet wurde. Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden. Der Bundesfachverband bietet auch Antworten zu häufig gestellten Fragen und eine Einzelfallberatung an
Schwangere Geflüchtete haben laut der EU-Aufnahmerichtlinie besonderen Schutzbedarf. Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) bietet allen Frauen, mit und ohne Behinderung, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus kostenlose Beratung zu Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch an. Auch Dolmetschleistungen während der Beratung sind kostenlos. Auf der Webseite der Arbeiterwohlfahrt stehen Infomaterialien in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Anerkannte Geflüchtete bekommen in Deutschland Kinderkrankengeld für ein Kind mit Behinderung. Für Asylbewerber*innen gilt das nicht.
Alle Frauen können sich an das Hilfetelefon gegen Gewalt gegen Frauen wenden, wo sich Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung, anonym, barrierefrei und kostenlos rund um die Uhr in 17 Sprachen beraten lassen können und Hilfe bekommen. Auf der Webseite des Hilfetelefons kann Gebärdensprache sowie Leichte Sprache ausgewählt werden.
Geflüchtete Menschen mit Behinderung haben bestimmte Rechtsansprüche in Deutschland, auch unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Abhängig vom Aufenthaltsstatus haben sie mehr oder weniger Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen. Wegen des komplexen Zusammenspiels von Sozialrecht und Aufenthaltsrecht ist die rechtliche Situation manchmal nicht leicht verständlich. Aus diesem Grund sollten in Zweifelsfällen immer Beratungsstellen hinzugezogen werden, die sich auch mit der rechtlichen Situation auskennen.
Es gibt einige Gesichtspunkte zu beachten, die die Erfolgschancen eines Antrags auf die Bewilligung einer bestimmten Leistung erhöhen. Zum Beispiel sollte ein Antrag immer schriftlich erfolgen und am besten den Nachweis einer Schwerbehinderung enthalten. Ein Ablehnungsbescheid von Sozialleistungsträgern muss ebenfalls bestimmte Ansprüche erfüllen. Zum Beispiel muss er schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. Ausführlichere Informationen finden sich im Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht im Abschnitt „Wie lassen sich die Rechte der Betroffenen durchsetzen?“ (S. 109 ff.) In diesem Fällen ist es immer ratsam, sich Unterstützung von erfahrenen Beratungsstellen zu suchen, die die Betroffene oder den Betroffenen in dem Prozess begleiten. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Wird ein Antrag auf eine bestimmte Leistung nicht bewilligt, kann der Antragstellende Widerspruch einlegen oder Klage einreichen. Handelt es sich um dringende Bedarfe, die schnell gedeckt werden müssen, sollte gleichzeitig ein Eileintrag gestellt werden. Für die Kostendeckung anwaltlicher Unterstützung können Beratungshilfe oder Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Ausführlichere Informationen finden dazu sich im Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht im Abschnitt „Was tun bei einem Ablehnungsbescheid?“ (S. 112). Es ist ratsam, eine Beratungsstelle zu konsultieren, die einen in der Sache begleitet und unterstützt. Kontakte zu Beratungsstellen finden sich im Abschnitt „Kostenlose Beratungsangebote“.
Selbstvertreter*innenorganisationen
In Deutschland gibt es mehrere Selbstvertretungen von Menschen mit einer körperlichen und/oder geistigen, psychischen oder seelischen Behinderung. Hier finden Sie Rat, Unterstützung sowie Austausch- und Vernetzungsmöglichkeiten.
- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
- Deutscher Gehörlosenbund/
- Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland ABiD/
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe/
- Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V., BAG WfbM
- Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie CBP
- Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte BvKM
- Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener Bpe
- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter BSK
- Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft DMSG
- Deutsche Rheuma-Liga
- Einfach gemeinsam e.V.
- Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten Deutschlands e. V. (FGQ)
- ForseA e. V.
- Sozialverband Deutschland SoVD
- SoVD-Jugend
- Sozialverband VdK
Von den vielen anderen Beratungsangeboten finden Sie die meisten für Ihre Region im Internet.