Fragen und Antworten für Fachkräfte
Hier erhalten Fachkräfte und ehrenamtlich Aktive in Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Geflüchtetenhilfe Antworten auf Fragen nach der Aufnahme geflüchteter Menschen mit Behinderung aus der Ukraine, nach Unterstützungsleistungen und nach Rechtsansprüchen.
Aufruf an Organisationen der Behindertenhilfe
Unterstützung für geflüchtete Ukrainer*innen mit Behinderung
Auf der Website hilfsabfrage können Organisationen der Behindertenhilfe und Privatpersonen Hilfsangebote zum Wohnen und Transfer hinterlegen.
Alle FAQs
Zugang zu Sozialleistungen
Bereits im März 2022 hat das Bundesinnenministerium auf den Krieg in der Ukraine reagiert: mit Hinweisen zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für geflüchtete Menschen gegeben.
Demnach sind anspruchsberechtigt
- ukrainische Staatsangehörige
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- sowie deren Familienangehörige
Bereits die Äußerung eines Schutzbegehrens bei einer staatlichen Stelle reicht aus, damit Geflüchtete aus der Ukraine Zugang zu Unterkunft, Essensversorgung und medizinischen Leistungen erhalten.
Welche Gesetze regeln den Zugang zu Leistungen?
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und seit dem 1. Juni 2022 nach SGB II und XII. Ihr Anspruch gilt, ohne dass sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben. Die GGUA Flüchtlingshilfe fasst die wichtigsten Hinweise zum § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf ihrer Webseite zusammen.
Seit dem 1. Juni 2022 haben geflüchtete Menschen aus der Ukraine einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II und SGB XII. Das wurde in der Bund-Länder-Konferenz am 7. April 2022 entschieden
Voraussetzungen für den Erhalt von SGB-II- und SGB-XII-Leistungen
- Registrierung im Ausländerzentralregister
- Vorlage einer Fiktionsbescheinigung, die aufgrund einer Registrierung ausgestellt wurde, oder
- eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG
Informationen finden Sie hier: https://www.asyl.net/view/gefluechtete-aus-der-ukraine-sollen-sgb-leistungen-erhalten
Hierüber entscheidet das Aufenthaltspapier, dass die Person besitzt:
- kein deutsches Aufenthaltspapier
- Fiktionsbescheinigung
- Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Zu 1.
Sowohl die Einreise als auch der Aufenthalt sind rechtmäßig nach § 2 UkraineAufenthUV:
Keine Leistungen nach SGB XII, weil das Recht auf Leistungen nach AsylbLG besteht.
Zu 2.
Nach der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG:
Leistungen nach SGB XII bei:
- z. B. Erwerbsunfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit und erkennungsdienstlicher Behandlung (§ 146 Abs. 1 und 2 SGB XII-E)
- Mit vorliegender Fiktionsbescheinigung, ausgestellt bis zum 1. Juni 2022: Speicherung im AZR
Zu 3.
Leistungen nach SGB XII bei:
- z. B. Erwerbsunfähigkeit, Hilfebedürftigkeit (§§ 19 ff. SGB XII und erkennungsdienstliche Behandlung (§ 146 Abs. 1 und 2 SGB XII-E) oder
- bei Ausstellung der Fiktionsbescheinigung vor dem 1. Juni 2022: Speicherung im AZR (§ 146 Abs. 3 SGB XII-E)
Dabei handelt es sich um Leistungen zur
- medizinischen Rehabilitation,
- Teilhabe am Arbeitsleben,
- Unterhaltssicherung,
- Teilhabe an Bildung und
- zur sozialen Teilhabe
von Menschen mit einer vorübergehenden oder dauerhaft bestehenden Behinderung. Die Leistungen gehören zur sogenannten Eingliederungshilfe.
Die Eingliederungshilfe soll ihnen die vollumfängliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen – entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten. Sind die Menschen mit Behinderung vollständig in die Gesellschaft integriert, sollen die Teilhabeleistungen dazu beitragen, dass dies so bleibt.
Sie erhalten die sogenannte Eingliederungshilfe, eine Sozialleistung, die im Sozialgesetzbuch, genauer im neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt ist. Die Eingliederungshilfe dient der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Ziel der Eingliederungshilfe ist ein möglichst selbstständiges Leben der Menschen mit Behinderung.
Leistungen zur Teilhabe
Menschen mit einer dauerhaften, angeborenen oder später erworbenen Behinderung, die das ganze Leben lang besteht, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, also auf Leistungen, die ihnen die Teilhaben am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Zu den Teilhabeleistungen gehören die
- medizinische Rehabilitation,
- Teilhabe am Arbeitsleben,
- soziale Teilhabe,
- Teilhabe an Bildung.
Beispiele für Leistungen hat das BMAS formuliert.
Zu den »bestimmten Voraussetzung« zählt, dass dieser Personenkreis keine Leistungen anderer Leistungsträger erhält, z. B. von der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit.
Beratungsstellen
Die Stellen für einen Antrag auf Eingliederungshilfe listet der Familienratgeber nach Bundesländern sortiert auf.
Grundsätzlich haben geflüchtete Menschen mit Behinderung keinen rechtssicheren Zugang zu Eingliederungshilfe.
Paragraf 100 SGB IX besagt zur Eingliederungshilfe für Ausländer, dass Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Laut § 1 AsylbLG sind Leistungsberechtigte u. a. Personen, die wegen eines Kriegs im Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis haben sowie Personen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen.
Trotzdem können Leistungen der Eingliederungshilfe über § 6 Absatz 2 AsylbLG beantragt werden!
Über das AsylbLG kann die Versorgung von Personen erfolgen, die Leistungen der Eingliederungshilfe oder Pflegeleistungen benötigen. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs wird im Einzelfall entschieden.
Für die Leistungsgewährung zuständig ist die Landes- bzw. die Ausländerbehörde, die Meldebehörde und das Sozialamt.
Menschen mit Behinderung aus der Ukraine erhalten Eingliederungshilfe nach SGB IX. Diesen Rechtsanspruch unterstreicht ein Schreiben des BMAS.
Mehrere Landesbehörden folgen hier einer anderen Rechtsauffassung. Ihnen zufolge ist der Aufenthalt ukrainischer Geflüchteter nicht als dauerhaft anzusehen, daher gelte § 100 Abs. 1 SGB IX, sprich, Leistungen nach SGB IX können erbracht werden – aber sie müssen es nicht. Dies sieht das BMAS anders, das davon ausgeht, dass die Geflüchteten dauerhaft bleiben werden, also länger als fünf Jahre.
Kritik
Im Rahmen des Rechtskreiswechsels und damit einhergehender neuer Regelungen der Bundesregierung wurde der Zugang zur Eingliederungshilfe für Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und eine dauerhafte Behinderung haben, wurde somit nicht klar geregelt – siehe die Kritik von Handicap International hier.
Rechtlicher Schutz
Ob mit oder ohne Behinderung – allen aus der Ukraine geflüchteten Menschen gewährt Deutschland vorübergehenden Schutz. Er gilt zunächst für ein Jahr und kann um zwei Jahre verlängert werden, sollte eine Rückkehr in die Ukraine dann noch nicht möglich sein.
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine müssen keinen Asylantrag stellen.
Das BAMF rät ukrainischen Staatsangehörigen davon ab, einen Asylantrag zu stellen, da dies den Prozess des Schutzgesuches verlangsamen würde. Ihr Recht, einen Asylantrag zu stellen, bleibt aber bestehen, auch wenn sie ihn später stellen.
Bei der Regelung zum vorübergehenden Schutz von geflüchteten Menschen aus der Ukraine handelt es sich um einen Notfallmechanismus, der bei einem Massenzustrom angewandt wird. Die Anwendung der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie hat der Rat der EU am 4. März 2022 nun erstmalig und einstimmig beschlossen.
Mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) hat das Bundesinnenministerium (BMI) aus der Ukraine eingereiste Personen davon befreit, einen Aufenthaltstitel vorweisen zu müssen; sie können ohne Visum einreisen und sich 90 Tage ohne Visum aufhalten (Visumsfreiheit) und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die UkraineAufenthÜV wurde im August 2022 bis zum 24. Februar 2023 verlängert.
Jedoch gilt seit dem 1. September 2022 eine verschärfte Regelung: Zwar ist weiterhin der Aufenthalt ohne Visum und Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig, aber nur für 90 Tage ab dem Einreisetag. Sie gilt:
- für alle Menschen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 30. November 2022 einreisen oder bereits eingereist sind;
- Personen, deren Lebensmittelpunkt am 24. Februar 2022 in der Ukraine lag (z. B. ukrainische Staatsbürger*innen, aber auch Personen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Geflüchtete sind)
In diesen 90 Tagen muss bei der Ausländerbehörde am Wohn- bzw. Aufenthaltsort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt worden sein, sonst ist der Aufenthalt der geflüchteten Person nicht mehr rechtmäßig. Die bundesweiten Standorte der Ausländerbehörden finden sich auf der Webseite des Bundesmigrationsamtes (BAMF).
Mehr Informationen zum vorübergehenden Schutz finden sich hier.
Die Massenzustromrichtlinie gilt für alle Menschen, die sich am 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben bzw. nicht lange vor dem 24.02.2022 aus der Ukraine geflohen sind.
Dies umfasst auch Drittstaatsangehörige, die
- in der Ukraine anerkannte GFK-Flüchtlinge sind,
- internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen oder
- am 24.02.2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht dort aufgehalten haben.
Als Drittstaatsangehörige gelten Angehörige von Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören.
Menschen ohne Staatsangehörigkeit erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sofern sie nachweisen können, dass sie
- sich vor dem 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und
- nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
In seinen FAQ zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland vom 07.04.2022 erklärt das Bundesmigrationsamt (BAMF), dass Deutschland Staatenlosen, die nicht nachweisen können, dass sie sich am 24.02.2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gewährt.
Sie können gemäß Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz geduldet werden.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen empfiehlt den betroffenen Personen mit einer Beratungsstelle Kontakt aufzunehmen. Einen Überblick zu Kontaktstellen für Menschen ohne Papiere bietet die Refugees Welcome Map.
Geflüchtete Menschen mit Behinderung stehen wie schwangere oder minderjährige Geflüchtete unter besonderem Schutz. Sie haben dementsprechend besondere Rechte.
Informationen zu Schutzrechten geflüchteter Menschen mit Behinderung gibt es
- in der Crossroads-Roadbox von Handicap International,
- im Beratungsleitfaden von Maren Gag und Barbara Weiser,
- im Familienratgeber der Aktion Mensch.
Schwerbehindertenausweis
Ja, ukrainische Geflüchtete können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wird eine Schwerbehinderung anerkannt, erhalten die Betroffenen Zugang zu verschiedenen Leistungen. Die jeweiligen Leistungen unterscheiden sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Der Schwerbehindertenausweis gewährt zum Nachteilsausgleich spezielle Leistungen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrdienst, Sonderurlaub und Wohngeld.
Wie der Ausweis beantragt werden kann, wird auf der Webseite einfach teilhaben, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Schritt für Schritt erklärt.
Bitte beachten Sie:
Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.
Das Antragsformular muss auf Deutsch ausgefüllt werden.
Ärztliche Gutachten, Atteste, Briefe von fachärztlichem Personal, Entlassungsberichte des Krankenhauses müssen Sie dem Antrag beilegen. Dies kann den Prozess der Antragsbearbeitung wesentlich beschleunigen.
Mehr Information zum Schwerbehindertenausweis finden Sie in der Crossroads-Roadbox von Handicap International.
Ja, die Dokumente aus der Ukraine werden anerkannt, allerdings müssen Sie sie ins Deutsche übersetzen lassen.
Nein, der ukrainische Schwerbehindertenausweis gilt in Deutschland nicht. Daher muss er weder übersetzt noch auf einen deutschen Schwerbehindertenausweis umgeschrieben werden.
Nein. Trotzdem erleichtert er der Behörde die Bearbeitung Ihres Antrags, wenn Sie den Ausweis bei Antragstellung einreichen.
Wurde für den Schwerbehindertenausweis das Merkmal G gewährt, können Sie im öffentlichen Personenverkehr eine Begleitperson mitnehmen.
Am 1. Juni 2022 traten Gesetzesänderungen in Kraft, die die Ansprüche geflüchteter Menschen mit vorübergehendem Schutz auf Sozialleistungen neu regeln. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind.
Im Rahmen der Gesetzesänderungen können diese Personen vom Rechtskreis des AsylbLG in den von SGB II und SGB XII wechseln und haben damit Zugang zu den Leistungen beider Sozialgesetzbücher.
Aber auch in Zukunft erhalten Menschen, die vorübergehenden Schutz beantragen, anfangs Leistungen nach dem AsybLG und wechseln später in den SGB-Rechtskreis. Zu den Leistungsansprüchen und deren gesetzlicher Grundlage hat das IQ-Netzwerk Niedersachsen eine Übersicht veröffentlicht.
Die GGUA Flüchtlingshilfe erläutert alle Gesetzesänderungen hier und beleuchtet auch deren Defizite.
Nein. Zwar sind die JobCenter mit der Bewältigung der Antragsbearbeitung ausgelastet und teils sogar überlastet, aber durch eine Übergangsregelung (§ 18 AsylbLG; § 74 Abs. 5 SGB II) erhalten die Berechtigten bis zum 31. August 2022 zur Überbrückung Leistungen nach AsylbLG. Voraussetzung ist:
- die Leistungen wurden schon im Mai 2022 bezogen;
- das JobCenter kann seine Leistungen nicht nahtlos anschließen.
Gut zu wissen:
- Bei den genannten Voraussetzungen gilt der Antrag auf Leistungen als automatisch zum 1. Juni 2022 gestellt.
- Den Differenzbetrag zwischen den Leistungen nach AsylbLG und SGB II zahlt das JobCenter rückwirkend aus.
- Das JobCenter muss den AsylbLG-Träger über die Leistungsbewilligung informieren.
Beziehen geflüchtete Personen aus der Ukraine bereits Leistungen nach § 18 AsylbLG, ist § 100 Abs. 1 SGB IX nicht anwendbar (§ 150a SGB IX).
Hier ist eben nicht das pflichtgemäße Ermessen Grundlage der behördlichen Entscheidung. Hingegen besteht ein Anspruch auf alle Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX.
Umfassende Informationen
zu Teilhabe- und Gesundheitsleistungen bietet der Beratungsleitfaden der Juristin Dr. Barbara Weiser und der Sozialpädagogin Maren Gag:
Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht
Download hier
Gesundheitliche Versorgung
Grundsätzlich gilt:
- Alle geflüchteten Menschen haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung.
- Auch geflüchtete Menschen aus der Ukraine haben also einen Anspruch auf medizinische Leistungen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht nötig.
Zugang zur GKV und Pflegeversicherung
Seit dem 1. Juni haben hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zum vollständigen Leistungsspektrum der GKV. Grundlage dessen ist a) der Anspruch auf Leistungen nach SGB II und XII, der seit dem 1. Juni 2022 für Menschen aus der Ukraine existiert, und b) die Bewilligung von SGB II durch das JobCenter.
Nicht hilfebedürftige Menschen können sich in der GKV freiwillig versichern.
Für die freiwillige Versicherung erforderlich ist:
- die erkennungsdienstliche Behandlung
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder
- eine Fiktionsbescheidung
Gesetzliche Grundlagen
Zugang zur Pflegeversicherung bei freiwilliger Krankenversicherung in der GKV: § 20 Absatz 3 SGB XI
Versicherung von Ausländer*innen: vgl. § 417 SGB V
Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG sind in § 4 und § 6 festgelegt.
§ 4 AsylbLG regelt die (zahn-)medizinische Grundversorgung:
- Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
- Leistungen zur Genesung, Besserung oder Linderung einer Erkrankung oder von deren Folgen
- amtlich empfohlene Impfungen
- Vorsorgeuntersuchungen (medizinisch empfohlene)
Weitere Leistungen werden im Einzelfall gewährt, wenn sie die Gesundheit erhalten/herstellen. Wer vorübergehend Schutz aufgrund eines Krieges im Heimatland in Deutschland (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) gesucht hat, hat weitergehende Ansprüche auf Leistungen.
§ 6 AsylbLG betrifft den Anspruch auf medizinische Leistungen, die nicht durch § 4 abgedeckt sind:
- Sach- und Dienstleistungen
- in Ausnahmefällen Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind
Die Bestimmungen in § 6 gehen über die Akutversorgung hinaus und sollen zur Einzelfallgerechtigkeit beitragen, indem sie die Anspruchsgrundlage für besondere Bedarfe bilden. Menschen mit Behinderung werden hier zwar nicht explizit genannt, allerdings werden Menschen mit besonderen Bedürfnissen als Anspruchsberechtigte ausgewiesen.
Solange hilfebedürftige Personen aus der Ukraine keine Leistungsbewilligung nach SGB II erhalten haben, erhalten sie Leistungen nach dem AsylbLG.
Allgemeine Informationen zur medizinischen Versorgung in Deutschland bietet das Bundesinnenministerium (BMI).
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt Informationen auf verschiedenen Sprachen, auch Ukrainisch und Russisch, bereit.
Die Germany4Ukraine-App gibt einen Überblick über Informationen zu ärztlicher Versorgung für Geflüchtete aus der Ukraine.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät in ganz Deutschland Menschen mit Behinderung zu deren Teilhabe – auch die geflüchteten Menschen aus der Ukraine.
Themen bei der Beratung der Geflüchteten sind unter anderem:
- die bedarfsgerechte medizinische und pflegerische Versorgung in Deutschland
- Assistenz
- Hilfsmitteln
- Rehabilitation
- bedarfsgerechte Unterkunft
Über die Website der EUTB finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Weitere Beratungsstellen finden Sie über die Seite Familienratgeber.de
Pflegebedürftige Personen erhalten in Deutschland Unterstützung durch die sogenannten Pflegedienste (»Hauskrankenpflege«). Oder sie bekommen eine finanzielle Unterstützung, wenn ihre Angehörigen die Pflege übernehmen: das sogenannte Pflegegeld.
Der Weg zur pflegerischen Unterstützung
Zuständig ist das Sozialamt. Dort stellen die Pflegebedürftigen und/oder deren Angehörige einen (formlosen) Antrag auf Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt beauftragt eine*n Gutachter*in, der die Pflegestufe feststellt; in Deutschland gibt es fünf Pflegestufen. Sobald die Pflegestufe feststeht, erhalten die Pflegebedürftigen die beantragte Leistung.
Wechsel vom Sozialamt zur Krankenkasse
Nach zwei Jahren ist die Krankenkasse zuständig. Manchmal wollen die Sozialämter eine Ablehnung des Antrags auf pflegerische Unterstützung durch die Krankenkassen sehen. Möglicherweise müssen die Pflegebedürftigen dann auch dort einen Antrag stellen.
In Deutschland gibt es die sogenannten Pflegestützpunkte. Sie beraten und helfen bei der Antragstellung: https://www.zqp.de/beratung-pflege/
Gut zu wissen!
Das Pflegegeld wird nicht von anderen Leistungen abgezogen.
Die staatlichen Stellen achten darauf, dass die pflegebedürftigen Personen nahe bei ihren Angehörigen verbleiben können.
Ja. Hierzu stellt das Robert Koch-Institut ausführliche Informationen bereit.
Menschen mit Behinderung können sich individuell beraten lassen, welche Impfungen für sie empfohlen werden. Ärztliches Personal hierfür kann nach Standorten über Die Arzt-Auskunft gesucht werden.
Corona-Impfung
Gemäß § 1 der Corona-Impfverordnung haben Personen auch ohne Krankenversicherung einen Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung.
Der russische Covid-Impfstoff Sputnik ist nicht durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) in der Europäischen Union als Impfstoff zugelassen und wird in Deutschland nicht anerkannt. Welche Impfstoffe zugelassen sind, kann bei der Europäischen Kommission nachgelesen werden.
Allgemeine und aktuelle Hinweise zum Thema Flucht und Gesundheit mit Fokus auf den Ukraine-Krieg hat das Robert Koch-Institut zusammengestellt.
Hilfsabfrage
Über die Website hilfsabfrage.de können Einrichtungen, ehrenamtlich Aktive und geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die selbst eine Behinderung oder die einen Angehörigen mit mit einer Behinderung haben, sowohl eine Unterkunft finden als auch Transporte organisieren oder z. B. Hilfsmittel wie einen Rollstuhl von Einrichtungen der Behindertenhilfe ausleihen.
hilfsabfrage.de ist ein Angebot von Handicap International und dem ILS. Einrichtungen der Behindertenhilfe sind aufgerufen, ihre freien Kapazitäten über die Website an Hilfsbedürftige zu vermitteln.
Das Angebot kann auch von Hilfsorganisationen, die in der Krisenregion, tätig sind und Unterstützung für Flüchtende suchen, genutzt werden.
Über hilfsabfrage.de werden Hilfsangebote an Einzelpersonen oder Familien vermittelt. Anders bei der Bundeskontaktstelle.
Bundeskontaktstelle
Für die Identifikation individueller Bedarfe und die schnelle, passgenaue Vermittlung an Pflegeeinrichtungen haben das Bundesministerium für Soziales und Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit nach Kriegsbeginn die Bundeskontaktstelle geschaffen. Das Deutsche Rote Kreuz leitet die Stelle.
Sinn und Ziel der Bundeskontaktstelle
- Identifikation von Bedarfen
- Vermittlung der Betroffenen an Einrichtungen der Pflege
- Anbindung von Geflüchteten mit Behinderung an die Eingliederungshilfe
- Information von Geflüchteten mit Behinderung und besonderen Bedarfen über die gesundheitliche Versorgung/Angebote in Deutschland und Unterbringungsmöglichkeiten
Anders als hilfsabfrage.de vermittelt die Bundeskontaktstelle Hilfsangebote an größere bis große Gruppen geflüchteter Menschen und seltener an Einzelpersonen.
Kontakt zur Bundeskontaktstelle
Internet: https://drk-wohlfahrt.de/bundeskontaktstelle/
E-Mail: bundeskontaktstelle(at)drk.de
Telefon: +49 30 85404789
Um eine medizinische Versorgung wie eine Prothese zu erhalten, muss die kriegsverletzte Person in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sein – freiwillig oder über SGB II oder SGB XII.
Im Falle, dass die geflüchtete Person über SGB II oder XII geht, muss sie
- im Ausländerzentralregister registriert sein,
- eine Fiktionsbescheinigung vorlegen können, die aufgrund einer Registrierung ausgestellt wurde, oder
- einen Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben.
Sofern der*die Kriegsverletzte nicht nach Deutschland geflüchtet ist, sondern in der Ukraine lebt, aber trotzdem medizinische Hilfe braucht, kann sie eine Krankenhausbehandlung in Deutschland erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Manche geflüchteten Menschen aus der Ukraine verbleiben im Rechtskreis des AsylbLG. Damit bekommen sie eine für sie kostenlose medizinische Grundversorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.
Um in ein Krankenhaus oder in eine ärztliche Praxis gehen zu können, benötigen sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte. Welches von beidem ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Den Behandlungsschein stellt das Sozialamt aus. Es entscheidet zudem, ob eine geflüchtete Person
- eine medizinische Behandlung benötigt,
- Medikamente erhalten kann,
- in ein Krankenhaus überwiesen werden darf.
Bei der elektronischen Gesundheitskarte ist das anders: Die geflüchtete Person und die ärztliche Fachkraft entscheiden über die Behandlung. Die e-Gesundheitskarte erhalten Geflüchtete von der Krankenkasse.
Wichtig:
Wer nach dem Rechtskreiswechsel am 1. Juni 2022 im Rechtskreis des AsylbLG verbleibt, kann sich nach 18 Monaten in Deutschland freiwillig krankenversichern, in der GKV.
Der Weg zur eigenen Wohnung
Welche Flüchtlinge bekommen eine Wohnung? Welche Unterlagen benötigen sie dafür? Wer zahlt die Miete? Antworten auf Fragen wie diese bietet der Onlinebeitrag »Wohnungen mieten: Für Flüchtlinge ist das nicht immer leicht«, den der Verlag für Rechtsjournalismus veröffentlicht hat.
Hier geht es zum Artikel
Barrierefreie Kommunikation
Das Bilderwörterbücher Ukrainisch ist entstanden, um die Kommunikation zwischen geflüchteten Menschen und ehrenamtlich Aktiven zu vereinfachen. Es liegt auch eine Sprachversion für Ukrainisch und Russisch vor. Das Bilderwörterbuch enthält Illustrationen und Übersetzungen zu wichtigen Wörtern, die in verschiedenen Situationen im Alltag gebraucht werden: Kleidung, Baby, Hygieneartikel, Haus, Küche, Badezimmer, Waschen, Krankheit, Ausländerbehörde, Einreise, Schule, Schulfächer, Sport, Unterhaltung, Essen und Trinken, Einkaufen, Familie und Freunde. Das Bilderwörterbuch darf frei verwendet und geteilt werden. Es wird regelmäßig aktualisiert.
Quelle: Bilderwörterbücher Ukrainisch
Barrierefreie Unterkünfte
Seit Beginn des Krieges in der Ukraine haben sich in kürzester Zeit vor allem zivilgesellschaftliche Initiativen zur Unterstützung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine gebildet.
Spezielle Angebote für geflüchtete Menschen mit Behinderung gibt es nur wenige!
Besonders barrierefreie Transfers und Unterkünfte werden jedoch dringend benötigt.
Im Folgenden geben wir einen (unvollständigen) Überblick über aktuelle Hilfsangebote.
Unterbringung durch zivilgesellschaftliche Initiativen
Auf hilfsabfrage.de werden Angebote verschiedener Organisationen aus Deutschland zur Unterbringung in Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. in Pflegeeinrichtungen gebündelt.
Alle Organisationen, die Unterbringungs- und Transfermöglichkeiten für geflüchtete Menschen mit Behinderung anbieten, können sich hier registrieren. Das Angebot ist teilweise barrierefrei, Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) sind im Wesentlichen erfüllt.
Die Plattform www.unterkunft-ukraine.de vermittelt private Unterkünfte. Hier wird abgefragt, ob die Unterkünfte barrierefrei sind, wobei nicht erläutert wird, in welcher Form eine Wohnung barrierefrei ist. Bei Anfragen kann in einem freien Feld aber näher beschrieben werden, welche besonderen Bedürfnisse bestehen. Die Webseite steht auf Englisch, Deutsch, Ukrainisch und Russisch zur Verfügung.
Unter HotelSwaps können sich geflüchtete Menschen mit Behinderung für bis zu fünf Tage kostenlos in einem Hotel einmieten. Die Hotels können nicht nach Barrierefreiheit gefiltert werden. Beim Absenden einer Anfrage können in der Kommentarspalte jedoch besondere Bedürfnisse angegeben werden.
Die Hotels sind auf einer Karte gelistet, sodass man vorab nachsehen kann, welche Hotels in welchen Städten und Ländern mitmachen, und gegebenenfalls die Barrierefreiheit im Vorhinein auf den Webseiten der Hotels überprüfen kann.
HomeToGo, eigentlich ein Online-Marktplatz für Ferienwohnungen, hat eine Rubrik zur Ukraine-Hilfe eingerichtet, wo Webseiten für Unterkünfte gelistet sind.
Die Übersicht ist sowohl für geflüchtete Menschen, die eine Wohnung suchen, als auch für Menschen, die eine Unterkunft anbieten können, gedacht.
Unterbringung durch staatliche Stellen
Die Bundesregierung hat ein Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine bereitgestellt, das auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch abrufbar ist. Es enthält die Rubriken Basisinformationen, Unterkunft, Medizinische Versorgung, Arbeit und Soziales sowie FAQs.
Zudem hat die Bundesregierung die Germany4Ukraine-App entwickelt, die einen Überblick über Informationen zu Unterkünften und ärztlicher Versorgung für Geflüchtete aus der Ukraine gibt. Die App ist auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch verfügbar.
Das Handbook Germany listet diverse Anlaufstellen für eine kurzfristige Unterbringung auf und stellt auch Informationen zur Anmietung einer eigenen Wohnung bereit. Um eine eigene Wohnung mieten zu können, muss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestehen.
Schutz von Mädchen und Frauen
Das NetzwerkBüro Frauen und Mädchen mit Behinderung bereitet Informationen zu zahlreichen Themen mit dem Fokus auf Mädchen und Frauen auf. Für geflüchtete Frauen aus der Ukraine hat das Netzwerk eine Liste nützlicher Sätze für die Begegnung mit geflüchteten Frauen auf Ukrainisch und Russisch sowie in ukrainischer Gebärdensprache erstellt, um Verständigungsproblemen der geflüchteten Frauen zu begegnen.
Quelle: NetzwerkBüro Frauen und Mädchen mit Behinderung
Alle Frauen können sich an das Hilfetelefon gegen Gewalt gegen Frauen wenden, wo sich Betroffene aller Nationalitäten, mit und ohne Behinderung, und auch Fachkräfte anonym, barrierefrei und kostenlos rund um die Uhr in 17 Sprachen beraten lassen können und konkrete Hilfe erhalten. Auf der Webseite des Hilfetelefons kann Gebärdensprache sowie Leichte Sprache ausgewählt werden.
Kostenlose Beratungsangebote
Die Crossroads-Roadbox von Handicap International enthält eine interaktive Karte mit Suchfunktion zu allen Angeboten, die es für geflüchtete Menschen mit Behinderung in ganz Deutschland gibt.
Das bundesweite Netzwerk DeafRefugees besteht aus verschiedenen Gehörlosenverbänden und -vereinen, die barrierefreie Informationen speziell für gehörlose Geflüchtete sammeln und außerdem Anlauf- und Kontaktstellen von Verbänden und Vereinen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene vermitteln. Hintergründe zum Rechtsanspruch auf Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher*innen beleuchtet einfach teilhaben.
Das Zentrum Überleben bietet eine Übersicht wichtiger Ansprechpersonen für die Beratung für Geflüchtete und auch für Fachkräfte, ehrenamtlich Engagierte und Mediziner*innen. Außerdem sind Schulungsangebote sowohl für hauptamtlich als auch ehrenamtlich Engagierte im Aufbau. Themen der Schulungen sind die traumasensible Arbeit und die Selbstfürsorge. Für ukrainische Fachkräfte gibt es darüber hinaus ein Schulungsangebot zur Einführung in die Struktur und Versorgungslandschaft der psychosozialen Versorgung von Geflüchteten in Deutschland.
Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) stellt außerdem eine Deutschlandkarte mit bundesweiten Kontaktdaten für die psychosoziale und therapeutische Betreuung von Geflüchteten bereit.
Das One World Medical Network hat die Plattform Refugee Talk ins Leben gerufen, wo geflüchtete Menschen mit Ärzt*innen, Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen und Psychiater*innen ins Gespräch kommen und sich professionelle Hilfe holen können.
Quelle: One World Medical Network
Spenden für Geflüchtete mit Behinderung
Es gibt eine überwältigende Bereitschaft in der deutschen Zivilgesellschaft, geflüchteten Menschen aus der Ukraine zu helfen. Um geflüchteten Menschen mit Behinderung zu helfen, müssen ihre besonderen Bedarfe berücksichtigt werden. Daher werden Spenden hier dringend benötigt. Geldspenden können im Gegensatz zu Sachspenden bedarfsgerecht und zielgenau verwendet werden und sind daher besonders hilfreich. Wenn Sie geflüchteten Menschen mit Behinderung aus der Ukraine und anderen Ländern helfen möchten, können Sie die Nothilfe von Handicap International finanziell unterstützen.