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Der Inhalt dieser Website wird zeitnah an die gesetzlichen Änderungen durch das sog. Rückführungsverbesserungsgesetz angepasst, das am 27.02.2024 in Kraft getreten ist. Eine Übersicht einiger Änderungen finden Sie hier.

Flucht nach Deutschland

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Einleitung: Flucht nach Deutschland

Die Erstaufnahme und das Asylverfahren in Deutschland geht für Betroffene und ihre Berater*innen mit einer beinahe unüberschaubaren Anzahl an Fragen einher. Diese Kapitel sortiert sie und bietet umfassende Antworten zu Fluchtursachen, Asylverfahren, krankheitsbezogenen Aufenthaltstiteln und Wohnformen für Geflüchtete mit Behinderung. Ein Ratgeber liefert wertvolle Handlungsoptionen für die Beratung, auch bei Ablehnungen.

Video: "Global Trends 2019: Flucht und Vertreibung weltweit"

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Daten und Fakten zu geflüchteten Menschen und Fluchtursachen weltweit

„Wir beobachten eine veränderte Realität. Vertreibung betrifft aktuell nicht nur viel mehr Menschen, sondern sie ist auch kein kurzfristiges und vorübergehendes Phänomen mehr“, sagte UN-Flüchtlingshochkommissar Filippo Grandi anlässlich der Veröffentlichung des Weltflüchtlingsberichts „Global Trends“ – forced displacement in 2019“. „Wir brauchen eine grundlegend neue und positivere Haltung gegenüber allen, die flüchten, gepaart mit einem viel entschlosseneren Bestreben, Konflikte zu lösen, die jahrelang andauern und die Ursache dieses immensen Leidens sind“, so Grandi weiter.

Noch nie waren weltweit so viele Menschen auf der Flucht wie heute (Stand: Mitte 2020). Laut UNHCR liegt ihre Zahl bei über 80 Millionen. Mehr als zwei Drittel (67 Prozent) dieser Menschen kommen aus nur fünf Ländern: 6,6 Millionen aus Syrien, 3,7 Millionen aus Venezuela, 2,7 Millionen aus Afghanistan, 2,3 Millionen aus dem Südsudan und eine Million aus Myanmar.

26 Millionen sind laut UNHCR Geflüchtete, die vor Konflikten, Verfolgung oder schweren Menschenrechtsverletzungen aus ihrer Heimat geflohen sind. 40 Prozent der Vertriebenen weltweit sind Kinder unter 18 Jahren. 85 Prozent der geflüchteten Menschen leben in Entwicklungsländern, fast drei von vier Geflüchteten suchen Schutz in einem an das Heimatland angrenzenden Nachbarstaat.

Deutschland ist dabei das fünftgrößte Aufnahmeland für geflüchtete Menschen. International gesehen leben die meisten Geflüchteten in der Türkei (3,6 Millionen), gefolgt von Kolumbien (1,8 Millionen) und Pakistan und Uganda (jeweils etwa 1,4 Millionen). In der Türkei ist jede*r dreiundzwanzigste Einwohner*in ein geflüchteter Mensch, in Jordanien jede*r fünfzehnte, in Curacao jede*r zehnte und in Libanon sogar jede*r siebte Einwohner*in.

Weiterführende Informationen

UNHCR Mid-Year Trends 2020

Statistiken zu Flucht weltweit: https://www.unhcr.org/statistics/unhcrstats/5fc504d44/mid-year-trends-2020.html

 

Statistisches Bundesamt

Umfangreiche Statistiken zum Thema Flucht und Asyl in Deutschland: https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Fluechtlinge/_inhalt.html

 

Fluchtgrund

Fluchtgrund schildert Fluchtursachen, untersucht die Situation in den Herkunftsländern und stellt Betroffene vor: https://www.fluchtgrund.de/

Asylverfahren und Aufenthaltsstatus

Von Katrin Hermsen und Andre Schuster

Das Asylverfahren in Deutschland ist ein mehrstufiger Prozess, der Abläufe beinhaltet, die aufeinander aufbauen. Dabei geht es um die Stattgabe oder Ablehnung eines Asylantrages. Die Behörden prüfen, ob die Fluchtgründe, die eine geflüchtete Person in ihrem Antrag auf Asyl angegeben hat, zu den sogenannten schutzwürdigen Belangen gehören. Aufgrund dieser Prüfung wird entweder ein Schutzstatus zuerkannt oder ein Antrag auf Asyl abgelehnt.

Insgesamt gibt es vier unterschiedliche Schutzstatus; die Entscheidung für die Zuerkennung eines Schutzstatus beruht auf völker-, europa- und nationalrechtlichen Vorgaben.

Im Asylgesetz (AsylG) ist geregelt, wie das Asylverfahren ablaufen muss, welche Behörden zuständig sind und welche Kriterien zu prüfen sind, wenn es darum geht, einen Schutzstatus anzuerkennen oder dessen Vorliegen abzulehnen.

Ankunft in Deutschland und Asylgesuch

Das Asylverfahren beginnt direkt nach der Ankunft einer schutzsuchenden Person in Deutschland, und zwar mit dem sogenannten Asylgesuch (auch: Asylbegehren) und unabhängig davon, ob die Person illegal oder mit einem Schengen-Visum eingereist ist. Mit dem Asylgesuch wird lediglich der Willen bekundet, einen Asylantrag zu stellen, es geht jedoch nicht um die förmliche Antragstellung. Gleichwohl entstehen bereits mit dem Asylgesuch Rechte, zum Beispiel das Recht auf Asylbewerberleistungen, aber auch Pflichten wie die, dass sich die Person gleich zu der Aufnahmeeinrichtung begeben muss, die für sie zuständig ist.

Besitzt eine schutzsuchende Person vor dem Grenzübertritt kein Einreisepapier wie das Schengen-Visum, muss sie ihr Asylgesuch an der Grenze stellen (§ 13 Abs. 3 AsylG). Ist jemand bereits ohne Papiere – also unerlaubt – eingereist, muss das Asylgesuch unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung, bei der Polizei oder bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Dort erhält die Person eine sogenannte Anlaufbescheinigung, die die Adresse der Meldebehörde beziehungsweise der Aufnahmeeinrichtung enthält, bei der die Person den Asylantrag stellen kann.

§ 13 Absatz 3 Satz 3 Asylgesetz

Dem § 13 Absatz 3 Satz 3 Asylgesetz (AsylG) zufolge muss der Asylantrag unverzüglich gestellt werden. Das Wort „unverzüglich“ wird als unbestimmter Rechtsbegriff verwendet; er bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB, Anfechtung). Die Rechtsprechung hat dafür die Obergrenze von zwei Wochen gesetzt – dieser Zeitraum ist für das unverzügliche Handeln gerade noch angemessen (vgl. BGH-Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891).

Sowohl das Asylgesuch als auch der förmliche Asylantrag müssen somit innerhalb zwei Wochen erfolgen. Andernfalls droht der schutzsuchenden Person die Einschränkung ihres Anspruchs auf Asylbewerberleistungen (§ 1a Abs. 5 Nr. 1 AsylbLG) oder die Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG).

Förmlicher Asylantrag und erste Aufenthaltspapiere

Nach ihrer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung erfolgt zunächst die Registrierung des*der Asylbewerber*in und die erkennungsdienstliche Behandlung (Abgabe von Fingerabdrücken und Überlassung von Identitätspapieren). Danach wird das erste Aufenthaltspapier erteilt: der Ankunftsnachweis. Er gilt als Bescheinigung über das Asylgesuch (§ 63a AsylG) und ist lediglich der Nachweis, dass sich die Person als Asylbewerber*in registriert hat.

Nachdem der Ankunftsnachweis erteilt worden ist, folgt die Asylantragstellung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, kurz: BAMF. Das BAMF entscheidet über Asylanträge und ist für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig (§ 5 Abs. 1 AsylG). Sein Hauptsitz ist in Nürnberg, jedoch hat das BAMF in jedem Bundesland Außenstellen, und zwar unterschiedlich viele, abhängig von der Anzahl und Größe der dort befindlichen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Abs. 3 AsylG).

Wurde ein förmlicher Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF gestellt, wird die Aufenthaltsgestattung erteilt (§ 14 Abs.1 AsylG). Ausnahmen betreffen zum Beispiel Schutzsuchende in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, sie müssen ihren Asylantrag schriftlich beim BAMF stellen (§ 14 Abs. 2 AsylG).
Wie der Ankunftsnachweis ist die Aufenthaltsgestattung ein Nachweis, und zwar darüber, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet.

Auskunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung

Beides sind keine Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und sie begründen keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland – vorerst. Sie bescheinigen oder gestatten lediglich den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung eines Asylverfahrens. Mit ihnen verbunden sind im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis gemäß AufenthG unter anderem räumliche Beschränkungen (Residenzpflicht), gesonderte Meldepflichten und die Wohnverpflichtung in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen.

Die Anhörung

Die Prüfung der Flucht- und Verfolgungsgründe der Antragsteller*innen nimmt das BAMF im Rahmen einer sogenannten Anhörung vor. Die Anhörung ist geregelt in § 25 AsylG, sie ist zentral für die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Vergleichbar ist sie einer Befragung, weshalb viele Geflüchtete vom „Interview“ sprechen. Dabei ist sie eher ein Vortrag über die Gründe für Flucht und Verfolgung und weniger eine freiwillige Befragung.

Im Asylverfahren ist die Anhörung Möglichkeit und Pflicht zugleich, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines drohenden ernsthaften Schadens begründen – und sie ist die einzige Möglichkeit (§ 25 Abs. 1 AsylG).

In der Regel besteht eine Anhörung aus zwei Teilen: Im ersten wird die schutzsuchende Person zu ihrer Person und ihrer Lebenssituation im Herkunftsland befragt. Hierbei geht es unter anderem um ihren Namen und Wohnsitz, um Familienangehörige, Reisedokumente, um Schule, Ausbildung und Beruf im Herkunftsland sowie um den Reiseweg. Zudem wird sie nach Gründen gefragt, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen (§ 11 AufenthG), zum Beispiel aufgrund vergangener Abschiebungen. Im zweiten Teil der Anhörung geht es ausschließlich um individuelle Fluchtgründe und Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr in das Herkunftsland (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG).

Auch das BAMF hat Pflichten gegenüber der schutzsuchenden Person, die es während des Asylverfahrens erfüllen muss. So hat das BAMF dafür zu sorgen, dass die Schutzsuchenden in ihrer Herkunftssprache aufgeklärt werden: über den Ablauf, über ihre Rechte und Pflichten sowie über Fristen und Folgen bei Fristversäumnis (§ 24 AsylG). Das BAMF muss den Schutzsuchenden für die Anhörung eine*n Dolmetscher*in, Übersetzer*in oder sonstige Sprachmittler*in stellen, die in die Erstsprache übersetzt oder in eine andere Sprache, in der sich die Person verständigen kann (§ 17 Abs. 1 AsylG). Auch ist das BAMF verpflichtet, eine Niederschrift bzw. ein Protokoll anzufertigen, in dem die Aussagen aus der Anhörung festgehalten sind, und es der befragten Person auszuhändigen (§ 25 Abs. 7 AsylG).

Da Schutzsuchende aufgrund der Fluchtumstände häufig nicht über Papiere oder Nachweise, die ihre Verfolgungsgründe bestätigen können, verfügen, ist dem BAMF während der Anhörung vor allem an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen gelegen. Daher ist die Vorbereitung für die Geflüchteten von großer Bedeutung.

Die Entscheidung und die Rechtsfolgen

Das BAMF kann nach der Anhörung verschiedene Entscheidungen treffen, sie beruhen auf den Angaben der Antragsteller*innen und den Rechtsnormen. Das BAMF kann

  • einen Schutzstatus gewähren oder ein Abschiebungsverbot verhängen,
  • den Asylantrag als (einfach) unbegründet, offensichtlich unbegründet oder unzulässig ablehnen.

Der inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens ist immer die Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags vorgeschaltet (§ 29 AsylG). Gründe für unzulässige Asylanträge können sein:

  • Ein anderer Mitgliedstaat der EU ist für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig (Dublin III-VO).
  • Der*Dem Antragsteller*in wurde bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt.
  • Die Person war in einem sicheren Drittstaat oder sonstigen Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG vor Verfolgung sicher; dieser Drittstaat hat seine Aufnahmebereitschaft erklärt.
  • Es wurde festgestellt, dass ein Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG nicht zu einem erneuten Verfahren führt.

Dublin III-VO

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union.

Die vollständige Bezeichnung lautet: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Der Verordnung zufolge ist immer der Mitgliedstaat zuständig, in dem die geflüchtete Person zuerst europäischen Boden betreten oder das Schengen-Visum erhalten hat, mit der die Person nach Europa einreisen konnte. Dublin III enthält Kriterien, die eine Zuständigkeit erwirken können, zum Beispiel bei unbegleiteten Minderjährigen oder Familienangehörigen. Neben den EU-Mitgliedstaaten wenden Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein die Verordnung an.

Dublin III ist zunächst nur eine Zuständigkeitsregelung, noch geht es nicht um eine inhaltliche Prüfung oder um die Entscheidung über einen Asylantrag.

Hält sich eine schutzsuchende Person in einem Mitgliedstaat auf, obwohl ein anderer Mitgliedsstaat gemäß Dublin III-VO zuständig ist, hat der nichtzuständige Mitgliedstaat sechs Monate Zeit, die Person in den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen. Bei einem Untertauchen, dem sogenannten Flüchtigsein, hat der Mitgliedsstaat höchstens achtzehn, bei einem Aufenthalt in einer Strafhaftanstalt zwölf Monate Zeit. In Deutschland wird die sogenannte Überstellung in der Regel als Abschiebung durchgeführt, also als zwanghafte, nicht freiwillige Überstellung.1

Anerkennung als Asylberechtige*r nach Artikel 16a Grundgesetz

Die Anerkennung als Asylberechtig*r erfolgt nach Artikel 16a Grundgesetz (GG); politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG). Seit dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 gibt es kein uneingeschränktes Recht mehr auf Asyl, und seit ihrer Einführung trifft die sichere Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG) nur noch auf Personen zu, die nicht über einen Drittstaat eingereist sind, der sicher ist. Sichere Drittstaaten sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (Anlage I zu § 26a AsylG). Eine Anerkennung erfolgt außerdem nur dann, wenn eine staatliche Verfolgung vorliegt, nicht bei einer Verfolgung durch andere Akteur*innen. Deshalb liegt die Anerkennungsquote des BAMF seit Jahren nur noch bei etwa einem Prozent.2

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Grundlage für die Anerkennung als Asylberechtigte*r ist das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]). Mit § 3 Asylgesetz ist sie vollständig in nationales Recht umgesetzt.

Aus der GFK ergeben sich die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. So muss eine „begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (vgl. GFK) vorliegen. Zu der „bestimmten sozialen Gruppen“ gehören unter anderem Menschen mit Behinderung.

Zudem muss sich die Person außerhalb desjenigen Landes befinden,

  1. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
  2. in dem sie als staatenlose Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das sie nicht zurückkehren kann oder aus Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).

Ausschlussgründe sind unter anderem: Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen; auch grausame Handlungen (insbesondere Folter), die strafrechtlich verfolgt werden, können zu einem Ausschluss der Zuerkennung führen.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt dazu, dass eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und der Reiseausweis für Flüchtlinge (Blauer Flüchtlingspass) erteilt wird (§ 25 Abs. 2 Alt 1 AufenthG). Zudem ist nun unter bestimmten Voraussetzungen der Familiennachzug erleichtert (§ 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG). Außerdem ist mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit der Zugang zum Arbeitsmarkt offen, und es erfolgt der Wechsel vom AsylbLG zum SGB II (Hartz IV).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und die Anerkennung als Asylberechtigte*r sind somit in ihren Rechtsfolgen identisch.

Zuerkennung des subsidiären Schutzes

Wird keine Asylberechtigung und keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt, prüft das BAMF, ob der schutzsuchenden Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und subsidiärer Schutz gewährt werden kann.

Der subsidiäre Schutzstatus ergibt sich aus der sogenannten Qualifikationsrichtlinie der EU3; sie ist in § 4 AsylG umgesetzt und beschreibt den „ernsthaften Schaden“ als Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes prüft das BAMF gleichermaßen, ob das Leben der schutzsuchenden Person infolge willkürlicher Gewalt durch einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bedroht ist.

Die Rechtsfolgen einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes unterscheiden sich von denen der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. Zwar wird auch hierbei eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, aber nach § 25 Abs. 2 Alt 2 AufenthG und zunächst nur für ein Jahr. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gesetzlich geregelt: Sie kann für weitere zwei Jahre erteilt werden. Anders als bei der Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird kein blauer Flüchtlingspass erteilt und auch der Familiennachzug findet nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Ermessen der Behörden statt (§ 36a AufenthG). Somit besteht kein Anspruch, Familienangehörige nachzuholen. Rechtlich als Anspruchsnorm verankert ist die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt und der Wechsel vom AsylbLG zum SGB II („Hartz IV“).

Nationale Abschiebungsverbote

Abschiebungsverbote kommen zum Tragen, wenn aus Sicht des BAMF

  • bei der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages die Voraussetzungen der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK und des subsidiären Schutzes nicht vorliegen, aber
  • eine Abschiebung in das Herkunftsland unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG) oder
  • „eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht“ (§ 60 Abs. 7 AufenthG).

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenfthG sind somit ein eigener nationaler Abschiebungsschutz. Er kann unabhängig von der Voraussetzung eines internationalen Schutzstatus angewendet werden. Jedoch gibt es eine Einschränkung: Hierfür kommen nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht. Auch Krankheiten können je nach Einzelfall eine entscheidende Rolle spielen, wenn sie im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden können oder eine Versorgung oder Nachsorge nicht gewährleistet erscheint.4

Rechtsfolgen sind:

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 3 AufenthG im (gebundenen) Ermessen für mindestens ein Jahr, maximal drei Jahre.
  • Erschwerter Familiennachzug, zum Beispiel muss der Lebensunterhalt in der Regel durch Erwerbstätigkeit für alle Angehörigen gesichert sein und der/die Ehepartner*in A1-Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Wechsel vom Leistungssystem des AsylbLG zum SGB II („Hartz IV“) erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).

Ablehnungsentscheidungen des BAMF und Rechtsmittel

Wenn das BAMF weder einen Schutzstatus zuerkennt, noch entscheidet, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen, dann handelt es sich um eine Ablehnung im Asylverfahren. Die Ablehnungsformen unterscheiden sich sowohl durch die Ablehnungsbegründung als auch bei den Ausreise- und Rechtsmittelfristen. Mit der Ablehnung verbunden ist immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG).

Unterschieden werden

  • die einfache (unbegründete) Ablehnung,
  • die offensichtlich unbegründete (o. u.) Ablehnung und
  • der unzulässige Asylantrag (siehe oben).

Übersicht der Ablehnungsentscheidungen und Rechtsmittelformen und -fristen:

BAMF-Entscheidung Klage Begründung  Eilantrag Rechtsgrundlage
Unzulässig 1 Woche 1 Monat 1 Woche §§ 74 und 36 III AsylG
Unzulässig unter anderem wegen Dublin 1 Woche 1 Monat 1 Woche § 34a Abs. 2 AsylG
Offensichtlich unbegründet 1 Woche 1 Monat 1 Woche §§ 74 und 36 III AsylG
Einfach unbegründet 2 Wochen 1 Monat nicht erforderlich §§ 74 und 75 AsylG
(Teil-)Anerkennung (zum Beispiel subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote) 2 Wochen 1 Monat nicht erforderlich § 74 AsylG

Weiterführende Informationen

Informationsverbund Asyl & Migration

Aktuelle und relevante Informationen, Beschlüsse und Entscheidungen zum Thema Flucht und Migration: https://www.asyl.net/start/

 

Leitfaden zum Flüchtlingsrecht

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2019-12_Leitfaden_Fluechtlingsrecht_3Aufl.pdf

 

UNHCR

Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf

 

Asylverfahren

Arbeitshilfe zu Grundlagen des Asylverfahrens: https://www.der-paritaetische.de/publikationen/migration-und-flucht/grundlagen-des-asylverfahrens/

 

Rücküberstellung in ein anderes EU-Land

Eine Handreichung für Beraterinnen und Berater von Geflüchteten: https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information 

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: https://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite_node.html

 

Flüchtlingsorganisationen

PRO ASYL

PRO ASYL setzt sich für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten ein: https://www.proasyl.de/

 

GGUA

Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender bietet soziale und aufenthaltsrechtliche Beratung für Geflüchtete an:  https://www.ggua.de/startseite/

 

Amnesty International

Amnesty International tritt weltweit für die Rechte von Menschen ein: https://www.amnesty.de/informieren/themen/fluechtlinge-asyl

 

UNHCR

UNHCR schützt und unterstützt weltweit Menschen, die auf der Flucht vor Verfolgung, Krieg und Gewalt sind: https://www.unhcr.org/dach/de

 

Flüchtlingsräte

Die Landesflüchtlingsräte sind unabhängige Vertretungen der in den Bundesländern engagierten Flüchtlingsselbstorganisationen, Unterstützungsgruppen und Solidaritätsinitiativen: https://www.fluechtlingsrat.de/

 

Krankheitsbezogene Aufenthaltspapiere und -titel

Krankheitsbezogene Abschiebungshindernisse mit Inlandsbezug können für die Aufenthaltssicherung einer von chronischer Erkrankung oder Behinderung betroffenen Person abseits des Asylverfahrens eine wichtige Rolle spielen. Aus ihnen ergeben sich Aufenthalte, die sich trotz vollziehbarer Ausreisepflicht einstellen, und Aufenthalte durch Aufenthaltserlaubnisse, die ursprünglich wegen eines anderen Zweckes erteilt worden sind.

Duldung – § 60a AufenthG

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG, sondern ein Aufenthaltspapier, das bescheinigt, dass eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist. Wer eine Duldung hat, bleibt somit vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung kann oder soll lediglich aus verschiedenen Gründen nicht erfolgen.

Unterschieden wird zwischen

  • tatsächlichen Gründen (zum Beispiel dem Fehlen eines Reisepasses oder eine unterbrochene Verkehrsanbindung),
  • rechtlichen Gründen (zum Beispiel der Schutz von Ehe und Familie [Art. 6 GG]),
  • persönlichen oder humanitären Gründen (zum Beispiel der Abschluss eines Schuljahres, das Absolvieren einer Berufsausbildung oder die Pflege eines Angehörigen. Auch Erkrankungen und Behinderungen können eine Duldung aus humanitären Gründen begründen.5).

Die Duldung wird in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum erteilt. Sie muss regelmäßig verlängert werden. Zuständig für ihre Erteilung sind die Ausländerbehörden. Sie prüfen auch, ob die Duldungsgründe weiterhin vorliegen oder ob andere Gründe hinzugekommen sind. Liegen für die Aussetzung der Abschiebung keine Gründe mehr vor, werden sogenannte aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet, das heißt, die Ausreisepflicht wird durchgesetzt (= „Abschiebung“).

Im August 2019 wurde das Migrationspakets umgesetzt und mit dem Zweiten Gesetz der besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eine Sonderform der Duldung eingeführt: die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität – § 60b AufenthG, die sogenannte Duldung light.

Voraussetzung für die Erteilung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ist,

  • dass deren Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil das sogenannte Abschiebungshindernis durch die Täuschung über Identität, Staatsangehörigkeit oder falsche Angaben selbst herbeigeführt wurde;
  • dass diese Personen sogenannten Passbeschaffungspflichten nicht nachkommen.

Die Rechtsfolge der Duldung light sind Sanktionen: unter anderem Leistungskürzungen im AsylbLG und ein Arbeitsverbot.

Aufenthalt aus humanitären oder persönlichen Gründen – § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG

Im Ermessen der Ausländerbehörde kann „[e]inem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer […] für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern“ (§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG).

Bei dieser Aufenthaltserlaubnis werden inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigt, nicht jedoch Hindernisse, die bei der Rückkehr ins Herkunftsland auftreten. Voraussetzung für ihre Erteilung ist die nichtvollziehbare Ausreisepflicht. Mit ihr liegt dann ein ursprünglich erlaubter Aufenthalt aus einem anderen Grund vor (zum Beispiel ein Touristenvisum). Im Gesetzeswortlaut ist es ein vorübergehender Aufenthalt: Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für sechs Monate erteilt, möglich sind aber Ausnahmen und Verlängerung.

Zu den „dringenden humanitären oder persönlichen Gründen“ zählen:

  • die ärztliche Behandlung, der Abschluss einer ärztlichen Behandlung;
  • eine medizinische Operation,
  • die vorübergehende Betreuung schwerkranker Angehöriger.6

Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen außergewöhnlicher Härte

Liegt eine außergewöhnliche Härte vor, bildet § 25 AufenthG Absatz 4 Satz 2 eine eigene Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis; er gilt unabhängig von Satz 1.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund außergewöhnlicher Härte kommt jeder rechtmäßige Voraufenthalt in Betracht, der einem Aufenthaltstitel zugrunde liegt. Nun ist der Gesetzestext jedoch unbestimmt, ungeregelt lässt er die Erteilungsdauer, sodass er auch die Perspektive auf einen Daueraufenthalt erlaubt.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-AVV) sind restriktiv und zugleich offen verfasst. Aufgrund dessen gibt es in der Praxis zahlreiche Interpretationen des Anwendungsbereichs des Paragrafen.

Gründe für eine außergewöhnliche Härte können sein:7

  • gesundheitliche Problemen, zum Beispiel eine Nierenerkrankung, die mit einer Dialyse verbunden ist, eine Krebs- oder Aidserkrankung
  • die Betreuungsbedürftigkeit hier lebender Familienangehöriger

Aufenthaltserlaubnis wegen Unmöglichkeit der Ausreise

„Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.“ (§ 25 Abs. 5 AufenthG)

Dies eröffnet den Inhaber*innen einer Duldung (§ 60a AufenthG) die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Jedoch muss erwiesen sein, dass eine „Unmöglichkeit der Ausreise- bzw. des Ausreisehindernisses für längere Zeit“ vorliegt8. Hierbei geht es um

  • die tatsächliche Unmöglichkeit (zum Beispiel eine Transportunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung) und
  • die rechtliche Unmöglichkeit (zum Beispiel wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung)

der Ausreise – nicht der Abschiebung.

Handlungsoptionen für geflüchtete Menschen mit Behinderung und deren Berater*innen

Welche rechtlichen Handlungsspielräume haben geflüchtete Menschen mit Behinderung? Wie können Berater*innen Menschen mit Behinderung und Fluchthintergrund unterstützen – hinsichtlich des Asylverfahrens, krankheitsbedingter Abschiebungsverbote und -hindernisse sowie bei der Unterbringung? Auf Grundlage welcher Rechtsquellen können sie argumentieren? Mit solchen Fragen sind Berater*innen aus der Flüchtlings- und Behindertenhilfe konfrontiert, daher zeigen wir im Folgenden Handlungsoptionen für die Beratung auf.9

Auf der Landesebene: Wohnverpflichtungen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Residenzpflicht

Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen und Nachweisen über die Behinderung:

Berater*innen sollten zuerst klären, ob eine schutzsuchende Person über medizinische Stellungnahmen zu ihrer Behinderung verfügt. Oft werden Kosten für Besuche in Arztpraxen und besonders für ärztliche Stellungnahmen am Anfang des Asylverfahrens nicht übernommen. Daher ist zu klären:

  • Hat die Person Unterlagen aus dem Herkunfts- oder einem Drittland mitgebracht?
  • Liegen ihr bereits medizinische Dokumente aus Deutschland vor?
  • Gibt es in der Nähe Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung, die für eine Stellungnahme hinzugezogen werden könnten, wenn vorerst keine medizinischen Dokumente beschafft werden können?

Ist die Beschaffung der Dokumente zunächst nicht möglich, können Berater*innen die Person dabei unterstützen, aufzuschreiben, welche Schwierigkeiten sie in der Unterkunft hat. Auf dieser Grundlage sollte versucht werden, die Kostenübernahme für einen Besuch in einer Arztpraxis nach dem AsylbLG zu beantragen.

Auf die besondere Schutzbedürftigkeit aufmerksam machen

Menschen mit Behinderungen sind gemäß Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU schutzbedürftige Personen10. Deutschland ist verpflichtet, zu identifizieren, welche Personen besondere Bedürfnisse haben und welcher Art diese Bedürfnisse sind (Art. 22 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU). Dies geschieht meist nicht.
Daher sollten die zuständigen Behörden (zum Beispiel die Leitung der Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die länderspezifische Verteilbehörde) durch die Berater*innen auf die besondere Schutzbedürftigkeit gemäß Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie aufmerksam gemacht werden. Dies geschieht am besten schriftlich und mit den entsprechenden Dokumenten.

Beantragung der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung

Kann der Schutz von Menschen mit Behinderungen in einer Aufnahmeeinrichtung nicht gewährleistet werden, sollten Berater*innen bei der Zuweisungsbehörde einen Antrag auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 49 Absatz 2 AsylG stellen. Dieser beinhaltet, dass die Wohnverpflichtung aus „anderen zwingenden Gründen“ beendet werden kann.

Zwingende Gründe liegen unter anderem vor, wenn höherrangiges Recht verletzt wird. Dazu zählt zum Beispiel Artikel 28 der UN-BRK11. Er zielt ab auf das „Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung […]“.

Für Kinder mit Behinderung sollte auch die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention12 beachtet werden. Hinzuziehen können Berater*innen schriftliche Stellungnahmen möglichst medizinischer Art.

§ 49 Absatz 2 AsylG zielt darüber hinaus auf die öffentliche Gesundheitsvorsorge als Rechtsgrund für eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung ab. Menschen mit Behinderung unterliegen sehr oft einem erhöhten Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken.13 Daher sollten Berater*innen die Entlassung aus einer Aufnahmeeinrichtung beantragen, sobald medizinische Stellungnahmen die Notwendigkeit der Unterbringung außerhalb der Sammelunterkunft darlegen. Entspricht die Unterbringung in einer Sammelunterkunft nicht dem Bedarf der geflüchteten Person mit Behinderung, kann ihr Schutz als schutzbedürftige Personen nicht gewährleistet werden. Dies widerspricht § 44 Absatz 2a AsylG.

Im Übrigen sind die Länder nicht verpflichtet, eine Person in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen. Sie können Menschen mit Behinderung jederzeit einer Kommune zuweisen.14 Bei der Zuweisung sollte darauf geachtet werden, dass geflüchtete Menschen mit Behinderung Kommunen zugewiesen werden, die über ein Netzwerk aus Fachberatungsstellen, Selbstorganisationen und Communitys von Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel Gehörlosenvereine) und medizinischen Versorgungsmöglichkeiten verfügen. Sie sollten daher in dem Antrag auf Zuweisung auf diese und auf andere Aspekte, zum Beispiel Barrierefreiheit, unbedingt eingehen.

Stellen eines Antrags auf Verlassenserlaubnis

Menschen, die zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, unterliegen der Residenzpflicht. Wenn „zwingende Gründe es erfordern“, kann das BAMF einer Person erlauben, den Aufenthaltsbereich zu verlassen, den § 56 AsylG festlegt. Die häufig abgeschiedene Lage von Erstaufnahmeeinrichtungen erschwert Besuche in Fachberatungsstellen oder Arztpraxen. Daher sollten Berater*innen einen Antrag auf Verlassenserlaubnis stellen (§ 57 Abs. 1). Argumentieren können sie beispielsweise mit Artikel 19 Absatz 2 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (medizinische Leistungen für besonders Schutzbedürftige) und mit Artikel 25 UN-BRK (Recht auf Gesundheit ohne Diskriminierung).

Weiterführende Informationen

Kompetenznetz Public Health COVID‐19

SARS‐CoV‐2 in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete: https://pub.uni-bielefeld.de/download/2943665/2943668/FactSheet_PHNetwork-Covid19_Aufnahmeeinrichtungen_v1_inkl_ANNEX.pdf

 

Appell von Handicap International

Geflüchtete Menschen mit Behinderung vor Corona schützen –
Infektionsrisiken senken: https://handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Gefluchtete_Menschen_mit_Behinderung_vor_Corona_schutzen_-_Infektionsrisiken_senken.pdf

 

Appell von Handicap International

Geflüchtete Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht unterbringen. Schutzbedarfe identifizieren: https://handicap-international.de/de/appell-gefluchtete-mit-behinderung-mussen-bedarfsgerecht-untergebracht-werden

 

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0096:0116:DE:PDF 

 

Robert-Koch-Institut

Hinweise zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/06/2020-05-07-RKI-Hinweise_COVID-19_in_Unterk%C3%BCnften.pdf

Auf der kommunalen Ebene

Hinwirken auf den Einzug in eine barrierefreie und bedarfsgerechte Unterkunft

Nur wenige Städten haben kommunale Konzepte für die Unterbringung geflüchteter Menschen, und es fehlt an verpflichtenden Mindeststandards.15
Die Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften, die im Rahmen einer Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und UNICEF entwickelt wurden, verfügen über einen Annex zur „Umsetzung der Mindeststandards für geflüchtete Menschen mit Behinderungen“16. Die im Annex aufgeführten Forderungen sind zwar nicht verpflichtend, können von Berater*innen aber für die Argumentation für eine bedarfsgerechte Unterkunft herangezogen werden.

Artikel 28 der UN-BRK17 beinhaltet das „Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung […]“ Liegt eine Verletzung dieses Rechts vor, sollten Berater*innen bei der kommunalen Behörde auf einen Umzug hinwirken.18

Unterstützung bei der Wohnungssuche

Oftmals ist die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften mit einem Mangel an Autonomie, Rückzugsmöglichkeiten, Barrierefreiheit und anderen Stressfaktoren verbunden. Darum sollte die Unterbringung geflüchteter Menschen mit Behinderung in Wohnungen bevorzugt werden. Gemäß § 53 Absatz 1 AsylG sind auch „Belange des Ausländers“ zu berücksichtigen. Kann dessen Unterbringung nicht bedarfsgerecht erfolgen, sollten Berater*innen dies anzeigen und die Erlaubnis der Behörde einholen, dass die Person ausziehen darf.

In Kommunen, die keine Wohnungen bereitstellen, gibt es für geflüchtete Menschen mit Behinderung oft hohe Barrieren: Sie erleben bei der Wohnungssuche häufig eine doppelte Diskriminierung aufgrund ihres Fluchthintergrunds und wegen ihrer Behinderung. Daher kann es für sie hilfreich sein, wenn Berater*innen sie bei der Wohnungssuche unterstützen.

Beantragung einer Umverteilung

Gemäß den §§ 50 und 51 AsylG kann eine landesinterne beziehungsweise länderübergreifende Umverteilung für Asylsuchende und Geduldete erfolgen. Dabei sind unter anderem „sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht“ zu berücksichtigen, zum Beispiel eine medizinisch-therapeutische Notwendigkeit. Fachärztliche Stellungnahmen sollten die Notwendigkeit belegen.

Beantragung einer Aufhebung der Wohnsitzauflage für Anerkannte:
Gemäß § 12 a Absatz 5 AufenthG ist „[z]ur Vermeidung einer Härte“ eine Wohnsitzauflage auf Antrag unter anderem dann aufzuheben, wenn „für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen“. Dies kann zum Beispiel bei einer Pflegebedürftigkeit und mangelhafter Versorgung der Fall sein.

Weitere Informationen

Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration

Die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG für anerkannte Flüchtlinge: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/sozialleistungen-fluechtlinge-2019-aufl3_web.pdf

 

UNICEF

Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften: https://www.unicef.de/informieren/materialien/mindeststandards-zum-schutz-von-gefluechteten-menschen/144156

Das Asylverfahren in Deutschland und die damit einhergehenden verschiedenen Aufenthaltsstatus

Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen und Nachweisen über die Behinderung/Erkrankung

Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 7 AufenthG muss eine Person eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine sogenannte qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).

Hierfür sind die Anforderungen mitunter hoch und gerade im Asylverfahren oft schwer zu erbringen.19 In jedem Fall sollten die Berater*innen klären, ob der Person bereits Stellungnahmen über die Behinderung/Erkrankung vorliegen. Handlungsleitende Fragen sind daher:

  • Liegen medizinische Dokumente aus Deutschland vor?
  • Hat die Person Unterlagen aus dem Herkunfts- oder einem Drittland mitgebracht, die in Deutschland für eine ärztliche Einschätzung genutzt werden können?
  • Gibt es in der Nähe Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung, die für eine Stellungnahme hinzugezogen werden könnten, auch wenn noch keine medizinischen Dokumente vorliegen?

Entsprechen die Stellungnahmen den formalen Voraussetzungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht, sollten sie trotzdem eingereicht werden, um dem BAMF substanzielle Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen zu geben. Nicht selten fordert das BAMF dann eine ärztliche Stellungnahme an, für die die Kosten übernommen werden. Die Fristen zur Einreichung eines Attestes können oft nicht eingehalten werden, daher sollten Berater*innen deren Verlängerung beim BAMF beantragen.
Auch nach Ablauf der Frist sollten beim BAMF ärztliche Atteste vorgelegt werden.

Auf die besonderen Verfahrensgarantien aufmerksam machen

Menschen mit Behinderungen zählen gemäß Artikel 21 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zu den besonders schutzbedürftigen Personen. Sie benötigen sogenannte besondere Verfahrensgarantien (unter anderem Erwägungsgrund 29 und Art. 24 der EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU). Für die Anhörung kann dies bedeuten, dass die schutzbedürftige Person mehr Zeit benötigt, bevor eine Anhörung terminiert werden kann, damit sie bei der Anhörung alle wichtigen Angaben zur Begründung des Asylantrags machen kann.

Ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren nach § 30a AsylG ist für besonders Schutzbedürftige nicht zu vertreten. Daher sollte das BAMF auf die Schutzbedürftigkeit aufmerksam gemacht und auf besondere Verfahrensgarantien hingewirkt werden.

Bei Bedarf sollte zum Beispiel die Anhörung einer Sonderbeauftragten zum Beispiel für geschlechtsspezifische Gewalt oder Menschenhandel und Folteropfer durchgeführt werden. So es erforderlich ist, sollten Berater*innen frühzeitig beantragen, dass die Anhörung durch eine gleichgeschlechtliche Person (und Dolmetscher*in) erfolgt.20

Handelt es sich um die Beratung gehörloser Menschen mit Fluchthintergrund, sollte das BAMF auf die Gehörlosigkeit aufmerksam gemacht werden. Gleichzeitig sollte eine Information zur Sprache der Person erfolgen. Nach § 17 Absatz 1 AsylG ist ein „Dolmetscher […] hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er [die anzuhörende Person] sich verständigen kann“2122.

Vorbereitung auf die Anhörung

Die eingehende Vorbereitung auf die Anhörung ist für jede Person unabdingbar, nicht zuletzt deshalb, weil die Anhörung das Kernstück eines jeden Asylverfahrens ist.

Menschen mit Behinderung sollten dabei unterstützt werden, herauszuarbeiten, ob Gründe für den Erhalt eines Schutzstatus wie der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG aufgrund einer behinderungsspezifischen Verfolgung (Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) oder für das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG gegeben sind.

Sinnvoll kann es sein, dass ein sogenannter Beistand die Anhörung begleitet, um die antragstellende Person zu unterstützen.23

Weitere Informationen

Informationsbund ASYL & MIGRATION

Information zur Anhörung: https://www.asyl.net/view/information-zur-anhoerung-im-asylverfahren/

 

Informationsbund ASYL & MIGRATION

Schutzsuchende mit besonderen Bedürfnissen: https://www.asyl.net/themen/asylrecht/asylverfahren/besonders-schutzbeduerftige/

 

sogenannte EU-Verfahrensrichtlinie

Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDF

Krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse mit Inlandsbezug

Duldung (§ 60a AufenthG): Unterstützung bei der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Stellungnahme

Gemäß § 60a Absatz 2c Satz 1 AufenthG besteht die Vermutung, „dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen“. Gegenteiliges muss die betreffende Person durch Vorlage einer „qualifizierten ärztlichen Bescheinigung“ glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Welche Aspekte aus der Bescheinigung hervorgehen müssen, ist vorgegeben (§ 60a Abs. 2c S.3 und 4 AufenthG). Gerade weil die Anforderungen als hoch zu werten sind, sollten betroffene Personen bei Bedarf dabei unterstützt werden, eine solche Bescheinigung einzuholen.

Die Bescheinigung soll unverzüglich vorgelegt werden (§ 60a Abs. 2d AufenthG), da später eingereichte Atteste gemäß § 60a Absatz 2d Satz 2 AufenthG nicht mehr berücksichtigt werden sollen. Eine Abschiebung darf gemäß § 60a Absatz 2d Satz 2 AufenthG aber nicht erfolgen, wenn jemand die Atteste unverschuldet nicht einholen konnte oder wenn „anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde [vorliegen]“. Berater*innen sollten die betroffene Person dabei unterstützen, die Informationen über das Vorliegen einer Erkrankung, die einen Duldungsgrund darstellen kann, zu übermitteln, auch wenn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung (noch) nicht vorliegt.24

Bei der Duldung gemäß. § 60b AufenthG gibt es einige Aspekte, die bei der Beratung geflüchteter Menschen mit Behinderung zu beachten sind.

Die behördliche Hinweispflicht gemäß § 60b Absatz 3 Satz 2 AufenthG muss in einer Weise umgesetzt werden, dass Hinweise für die betreffende Person verständlich sind und barrierefrei vermittelt werden. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass in Gebärdensprache gedolmetscht oder in leichter Sprache informiert werden muss. Werden Hinweise nicht verständlich vermittelt und wirkt die Person infolgedessen nicht mit, dürfen keine negative Konsequenzen erfolgen.25 Dies sollte die Person nach Bedarf mit Unterstützung des*der Berater*in gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen.

Wenn sie dies wünscht, kann die betreffende Person dabei unterstützt werden, die Unzumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen (zum Beispiel unbegleitete Fahrten zur Botschaft) durch ärztliche Atteste darzulegen.26

Aufenthalt aus humanitären oder persönlichen Gründen (§ 25 Abs. 4 S.1 AufenthG)

Berater*innen können die betreffende Person dabei unterstützen, nachzuweisen, dass humanitäre oder persönliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 vorliegen. Dies kann zum Beispiel das Einholen einer Bescheinigung über eine medizinische Operation oder eine noch abzuschließende ärztliche Behandlung sein.

Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen einer „außergewöhnlichen Härte“ (§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG)

Die Darlegung einer außergewöhnlichen Härte kann die betroffene Person vor eine Herausforderung stellen. Zu beachten sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-AVV) sowie die Interpretationen des § 25 Absatz 4 Satz 2 in der Literatur. Letztere sind in bestimmten Aspekten hinsichtlich der Anforderungen an die besondere Härte weniger restriktiv als die AufenthG-AVV.27 Gegenüber der Ausländerbehörde sollte dies bedacht und die Situation der betroffenen Person mithilfe ärztlicher Nachweise dargelegt werden.

Aufenthaltserlaubnis wegen Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG)

Da es im Gegensatz zur Duldung (§ 60 a AufenthG) gem. § 25 Abs. 5 AufenthG auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ankommt – und nicht auf gesundheitliche Aspekte hinsichtlich einer Abschiebung, sollte die Person dabei unterstützt werden, die Unmöglichkeit der Ausreise glaubhaft darzulegen.

Weitere Informationen

Krankheit als Abschiebungshindernis

Anforderung an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl- und Aufenthaltsrecht: https://www.asyl.net/view/detail/News/broschuere-krankheit-als-abschiebungshindernis-neuauflage-2020/

 

Das Migrationspaket und seine Folgen für Menschen mit Behinderung

Auswirkungen des Migrationspakets auf Geflüchtete mit einer Behinderung: https://handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Folgen_des_Migrationspaketes_fur_Menschen_mit_Behinderung.pdf

Downloads zum Thema

Arbeitshilfe zum Thema „Flucht und Migration – Soziale Rechte für Geflüchtete“. Kompakter Überblick über die zentralen Regelungen für die Beratungspraxis.

Leitfaden zum Flüchtlingsrecht. Eine Broschüre des Deutschen Rotes Kreuzes und des Informationsverbundes Asyl & Migration zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung von Flüchtlings- und anderweitigem Schutz. (Dezember 2019)

Basisinformationen für die Beratungspraxis. Das Asylverfahren in Deutschland. Informationen zu Registrierung und Antragstellung, Zuständigkeitsprüfung (Dublin‑Verfahren), Prüfung des Schutzbedarfs, Anhörung und Befragungen, Entscheidung und Rechtsschutz (August 2020).

Praktische Informationen und Tipps zu freiwilligen Engagements für Schutzsuchende. Informationen zu Pflichten und Standards (Rechtsdienstleistungsgesetz, Datenschutz etc.), Rechte, Versicherungsschutz und Entgelt und Umgang mit Anfeindungen (Oktober 2019)

Krankheit als Abschiebungshindernis. Arbeitshilfe zu den Anforderungen an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl- und Aufenthaltsrecht, Autorin: Oda Jentsch (Oktober 2020).

Jährlich veröffentlicht das UNHCR seinen Global Report mit aktuellen Zahlen und Fakten zu Flucht und Migration weltweit.

Weiterführende Links

PRO ASYL

Die unabhängige Menschenrechtsorganisation PRO ASYL tritt seit über 30 Jahren für die Rechte von Geflüchteten ein. Auf ihrer Seite bietet sie unter anderem Informationen zu aktuellen Entwicklungen, europäischer Asylpolitik, lokalen Beratungsstellen, Fakten und Zahlen sowie Materialien rund um das Thema Asyl: www.proasyl.de

 

Informationsverbund Asyl und Migration e. V.

Auf der Seite vom Informationsverbund Asyl und Migration e. V. werden öffentliche Entscheidungen, gerichtliche Beschlüsse und Berichte aufgearbeitet. Ziel ist es, relevante Informationen für die Beratungs- und Entscheidungspraxis zugänglich zu machen: www.asyl.net

 

Flüchtlingshelfer.info

Flüchtlingshelfer.info sammelt Arbeitshilfen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht, Arbeitsmarktzugang, Hilfsmittel zur Sprachmittlung sowie viele weitere Materialien für ehrenamtliche Helfer*innen, für Hauptamtliche aus der Flüchtlingsarbeit und für Geflüchtete selbst: www.fluechtlingshelfer.info/start

 

Landesflüchtlingsräte

Die Landesflüchtlingsräte bieten auf ihren Internetseiten Informationen zu aktuellen Entwicklungen, Projekten, Asylrecht und Rechtsberatung sowie wichtige Adressen rund um das Thema Asyl: www.fluechtlingsrat.de

 

ECOI

Eine umfangreiche, kostenlos zugängliche Datenbank mit Berichten und Dokumenten zur Situation in den Herkunftsländern von Geflüchteten betreibt das österreichische Projekt„ECOI“: ww.ecoi.net

Fußnoten

  1. Aufgrund ihrer Geografie sind Staaten an den EU-Außengrenzen, insbesondere die südlichen Länder, stark von der Dublin III-VO betroffen, weshalb die Geflüchteten durch sogenannte Relocation-Programme auf andere Mitgliedstaaten verteilt werden, wenn auch im geringen Umfang (https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/Relocation/relocation-node.html</>, abgerufen am 30.11.2020).
  2. BAMF (2020): Schlüsselzahlen Asyl (1. Halbjahr 2020), S. 2, unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/SchluesselzahlenAsyl/flyer-schluesselzahlen-asyl-halbjahr-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 30.11.20).
  3. Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
  4. Jentsch (2020): Krankheit als Abschiebungshindernis, 2. Auflage, S. 12, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2020-10_Broschuere_Krankheit_Abschiebungshindernis_2Aufl.pdf (abgerufen am 30.11.20)
  5. Jentsch (2020): Krankheit als Abschiebungshindernis, 2. Auflage, S. 44, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2020-10_Broschuere_Krankheit_Abschiebungshindernis_2Aufl.pdf (abgerufen am 30.11.20).
  6. Jentsch (2020): Krankheit als Abschiebungshindernis, 2. Auflage, S. 36 f, Online: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2020-10_Broschuere_Krankheit_Abschiebungshindernis_2Aufl.pdf (abgerufen am 30.11.20)
  7. Ebd., S. 39
  8. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dem keine genaue Zeitangabe zugrunde liegt. Unumstritten ist jedoch, dass es sich nicht um kurzfristige Zeiträume handeln kann.
  9. Die Handlungsoptionen beziehen sich nicht auf die Durchsetzung der Rechte durch Klagen und Eilverfahren. Diese können in Zusammenarbeit mit Rechtsanwält*innen dennoch durchaus sinnvoll sein.
  10. Die Richtlinie bezieht sich auf Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und deren Antrag noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist.
  11. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung.
  12. Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
  13. HI (2020), Geflüchtete Menschen mit Behinderung vor Corona schützen – Infektionsrisiken senken, S. 1 ff., https://handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Gefluchtete_Menschen_mit_Behinderung_vor_Corona_schutzen_-_Infektionsrisiken_senken.pdf (abgerufen am 23.11.2020).
  14. Weiser (2019): Das Migrationspaket und seine Folgen für Menschen mit Behinderung. Handicap International (Hg.), S. 5, https://handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Folgen_des_Migrationspaketes_fur_Menschen_mit_Behinderung.pdf (abgerufen am 28.11.2020).
  15. Flüchtlingsrat NRW: Kommunale Unterbringungskonzepte. Unterbringungskonzepte mit Mindeststandards, https://www.frnrw.de/themen-a-z/unterbringung-von-fluechtlingen/unterbringung-in-den-kommunen/kommunale-unterbringungskonzepte-und-standards/unterbringungskonzepte-mit-mindeststandards.html.
  16. BMFSFJ, UNICEF (2018): Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften https://www.unicef.de/informieren/materialien/mindeststandards-zum-schutz-von-gefluechteten-menschen/144156 (abgerufen am 28.11.2020).
  17. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung.
  18. Hierbei ist für asylsuchende Personen ebenso die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU anzuwenden.
  19. Weitere Informationen zur qualifizierten ärztlichen Bescheinigung in: Deutsches Rotes Kreuz e. V. und Informationsverbund ASYL & MIGRATION e. V. (2020) (Hg.): Krankheit als Abschiebungshindernis. Anforderung an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl- und Aufenthaltsrecht, https://www.asyl.net/view/detail/News/broschuere-krankheit-als-abschiebungshindernis-neuauflage-2020/, insbesondere S.15 ff., S. 27 ff., S. 55.
  20. Zu beachten ist auch Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a und b EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU.
  21. Einzuhalten ist darüber hinaus § 9 Absatz 1 BGG: „(1) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.“
  22. Einige Gehörlosenverbände wie der Gehörlosenverband in Hamburg haben speziell für gehörlose geflüchtete Menschen Unterstützungsstrukturen aufgebaut: https://www.glvhh.de/unsere-angebote/selbsthilfe-gruppen/deaf-refugees/ (abgerufen am 27.11.2020). Für die Kommunikation mit gehörlosen Klient*innen empfiehlt es sich, eine Hörbehindertenberatungsstelle zu kontaktieren.
  23. Für weitere Informationen siehe Flüchtlingsrat Niedersachsen (2016): Juristische Abhandlung zum Thema „Anhörung im Asylverfahren – Anwesenheit eines Beistands“ mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen, https://www.nds-fluerat.org/21440/aktuelles/bmi-bestaetigt-beistaende-im-asylverfahren-haben-anwesenheits-und-fragerecht/attachment/beistand-anhoerung-161025-fr/ (abgerufen am 28.11.2020)
  24. Weitere Informationen zur qualifizierten ärztlichen Bescheinigung in: Deutsches Rotes Kreuz e. V. und Informationsverbund ASYL & MIGRATION e. V. (2020) (Hg.): Krankheit als Abschiebungshindernis. Anforderung an die Darlegung von Abschiebungshindernissen aufgrund von Krankheit im Asyl- und Aufenthaltsrecht, https://www.asyl.net/view/detail/News/broschuere-krankheit-als-abschiebungshindernis-neuauflage-2020/, insbesondere S. 48 ff.
  25. Weiser (2019): Das Migrationspaket und seine Folgen für Menschen mit Behinderung. Handicap International (Hg.), S. 8 f., https://handicap-international.de/sn_uploads/de/document/Folgen_des_Migrationspaketes_fur_Menschen_mit_Behinderung.pdf, (abgerufen am 28.11.2020).
  26. Ebd.
  27. Ebd. S. 8.

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